Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

stimmt,128wobei der entsprechende Bericht und Antrag der Regierung vom Landtag «in seiner nächsten Sitzung» in Behandlung gezogen und «ungesäumt» zu erledigen ist. Lautet der Befund des Landtages auf Ver - fas sungs- oder Völkervertragswidrigkeit, ist die Initiative von ihm für nichtig zu erklären, wobei die Nichtigerklärung des Initiativtextes bzw. -vorganges (durch den Landtag) beim Staatsgerichtshof angefochten werden kann.129Aus der Nichtigerklärung folgt, dass die Volksinitiative nicht zustande kommen 
kann. 6.3.3 Referendumsrecht Das fakultative Referendum kann vor allem in zwei Bereichen ein ge - schränkt werden: Soweit die Modifikation durch das EWR-Recht genau bestimmt ist, sollte das Ausführungsgesetz nicht dem Referendum unter stellt werden, da sich die entsprechende Verpflichtung aus dem EWR-Recht ergibt, das verbindlich ist. Es sollte nur dort zum Tragen kommen, wo der staatliche Gesetzgeber bei der inhaltlichen Ausge stal - tung des staatlichen Rechts eine Wahlmöglichkeit hat. Dies ist der Fall, wenn das EWR-Recht einen Gestaltungsspielraum offen lässt, so dass die Anpassung des liechtensteinischen Rechts an die Anforderungen des EWR-Rechts auf verschiedene Art und Weise geschehen kann. Aus rechtspolitischer Sicht geht es letztlich darum, «die für ein sol- ches Verfahren sprechende Zweckmässigkeit (Vermeidung über flüs si ger Gesetzgebungsverfahren und vermeidbarer Vertragskollisionen) ge gen die hiermit verbundene Verkürzung direkt-demokratischer Rechte (auf- hebbare ‹Selbstbeurteilung› rechtlicher Fragen durch das Volk) ab zu - wägen».130141 
Das EWR-Abkommen und das Verfassungs- und Verwaltungsrecht 128Martin Batliner, Die politischen Volksrechte im Fürstentum Liechtenstein (Publi - ka tionen des Instituts für Föderalismus Freiburg Schweiz; Bd. 8), Diss. Freiburg/ Schweiz 1993, S. 165, folgert aus der Systematik des Gesetzes, dass das Vorprü - fungs verfahren sowohl bei Verfassungs- als auch bei Gesetzesinitiativen durch zu - führen ist. So auch der Bericht und Antrag der Regierung vom 1. Oktober 2002 an den Landtag betreffend die Vorprüfung der angemeldeten Volksinitiative zur Ab - änderung der Verfassung, Nr. 88/2002, S. 4. 129Zur Kritik an dieser Vorprüfung siehe Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liech tensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staats ge richts - hofes (FN 63), S. 237 ff. 130Thomas Bruha/Markus Büchel, Staats- und völkerrechtliche Grundfragen einer EWR-Mitgliedschaft Liechtensteins (FN 23), S. 11 FN 108.
	        

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