auch das Dringlichkeitsrecht auf referendumsfähige Gesetzes- und Fi - nanz beschlüsse des Landtages beschränkt.123 Es ist nicht zu übersehen, dass das EWR-Abkommen eine gewisse Modifizierung im Bereich der direktdemokratischen Institutionen mit sich gebracht hat. So kann beispielsweise auf Grund des Vorrangprinzips des EWR-Rechts nur eine dem EWR-Recht vereinbare Gesetzes be stim - mung zur Abstimmung gelangen.124Volksinitiativen, die auf Erlass EWR-rechtswidriger Bestimmungen zielen, müssen für nichtig erklärt und der Abstimmung entzogen werden.125Um sich ausreichend Zeit für die EWR-Gesetzgebung zu bewahren, hat der Gesetzgeber die Möglich - keit geschaffen, die Fristen zur Durchführung von Volksabstimmungen zu verkürzen.126Im Zusammenhang mit unmittelbar anwendbarem EWR-Recht oder ganz allgemein bei fehlendem innerstaatlichem Gestal - tungsspielraum macht es wenig Sinn, Gesetzesrevisionen im ordent li chen Verfahren durchzuführen und dem Referendum zu unter stel len.127 6.3.2 Initiativrecht Das Initiativrecht bleibt vom EWR-Abkommen nicht unberührt. Bei der Prüfung der Gültigkeit stehen häufig schwierige und um - strit tene Rechtsfragen an, so dass der Gesetzgeber in Hinsicht auf einen Beitritt zum EWR-Abkommen das Volksrechtegesetz geändert hat. Art. 70b VRG sieht eine Vorprüfung von «Sammel- oder Gemeinde ini - tia tiven» durch die Regierung vor. Die Vorprüfung hat sich auf die Frage zu beziehen, ob die Initiative «mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen» überein - 140Herbert
Wille 123Thomas Bruha/Markus Büchel, Staats- und völkerrechtliche Grundfragen einer EWR-Mitgliedschaft Liechtensteins (FN 23), S. 11. 124Vgl. auch Astrid Epiney, EG, EWR und die Auswirkungen auf die schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit und die direkte Demokratie, in: SJZ 1992, S. 261 (284). 125Siehe dazu im Folgenden. 126Bericht und Antrag der Regierung vom 8. Juli 1992 an den Landtag zur Abänderung des Volksrechtegesetzes, Nr. 48/1992, S. 4 f. 127Lukas Siegenthaler, Die Einführung europäischer Gemeinschaftsnormen in das schweizerische Recht (Schriftenreihe des Instituts für Internationales Recht und Internationale Beziehungen, Bd. 76), Basel/Frankfurt am Main 1996, S. 147 mit wei - te ren Literaturhinweisen.