Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

«erscheint»104– diese Gewissheit hat es, wenn ihm ein dementspre chen - des Gutachten des EFTA-Gerichtshofes vorliegt –, einen «EWR-Nor - men kontrollantrag» an den Staatsgerichtshof richten. Es genügt nicht, wenn das Gericht in diesem Fall die staatliche Rechtsvorschrift unange- wendet lässt. Dies ist die Konsequenz aus der Direkt-Geltung des EWR- Rechts bzw. aus der Anwendung des EWR-Rechts wie inner staat liches Recht. Es hat mit anderen Worten gleich zu verfahren wie bei der Ver - fassungswidrigkeit von Gesetzen oder Verfassungs-, Gesetz- und Staats - vertragswidrigkeit von Verordnungen im Sinne von Art. 18 und 20 StGHG.105Der Staatsgerichtshof hat schon unter dem Regime des in - zwi schen aufgehobenen Staatsgerichtshofgesetzes, das in Bezug auf das gerichtliche Antragsrecht eine weniger weitreichende Regelung kannte, die Gerichte zu einem Normenkontrollantrag verpflichtet, weil sonst die Konzentration der Normenkontrolle beim Staatsgerichtshof ver un mög - licht worden wäre.106 Die Praxis des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich mit der ge setz - lichen Antragspflicht nicht vereinbaren. Wenn der Verwaltungs gerichts - hof eine staatliche Rechtsvorschrift, die EWR-widrig ist, nur unange - wen det lässt und keinen EWR-Normenkontrollantrag stellt, wird der Staatsgerichtshof als Normenkontrolleur übergangen und das beim ihm von der Verfassung übertragene Normenkontrollmonopol aufgege - 134Herbert 
Wille 104In Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG ist von einem «ihm verfassungswidrig erscheinen- des Gesetz» oder in Art. 20 Abs. 1 Bst. a StGHG von einem «ihm verfassungs-, ge- setz- oder staatsvertragswidrig erscheinende Verordnung» die Rede. 105Dies scheint Andreas Batliner, Die Anwendung des EWR-Rechts durch liech ten - steinische Gerichte – Erfahrungen eines Richters (FN 9), S. 141, für Verordnungen auch anzudeuten. Er bezieht sich auf Art. 20 StGHG, der die Überprüfung von liechtensteinischen Verordnungen auf ihre EWR-Konformität vorsieht. 106Siehe StGH 1998/3, Urteil vom 19. Juni 1998, LES 3/1999, S. 169 (S. 171 f.). Dort heisst es: «Der Vollständigkeit halber sei hier noch erwähnt, dass das OG an sich verpflichtet gewesen wäre, das dieser Beschwerdesache zugrunde liegende Ver fah - ren gemäss Art. 28 Abs. 2 StGHG zu unterbrechen, nachdem es selbst in seiner Entscheidungsbegründung Art. 58 Abs. 2 RAG als EWR- und somit als ver fas - sungs widrig betrachtet». Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes war die damalige Kann-Bestimmung in Art. 28 Abs. 2 altStGHG «aufgrund der gemäss Art. 104 Abs. 2 LV alleinigen Kompetenz des StGH zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und Verordnungen einschränkend zu interpretieren». Vgl. dazu auch Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grund - lage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (FN 63), S. 187. Nach dem Wort - laut der neuen Art. 18 Abs. 1 Bst. b und 20 Abs. 1 Bst. a StGHG besteht für das Gericht eine Vorlagepflicht. Siehe dazu Tobias Wille, Verfahren vor dem Staats ge - richtshof, Diss. Zürich (Manuskript).
	        

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