Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

Weder der Verwaltungsgerichtshof noch ein anderes Gericht haben bis heute einen «EWR-Normenkontrollantrag» an den Staatsgerichtshof gerichtet.96Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch auch schon mit einem Normenkontrollantrag an den Staatsgerichtshof gelangt, in dem er so - wohl Verfassungs- als auch EWR-Widrigkeit einer staatlichen Rechts - vor schrift geltend gemacht 
hat.97 5.3.2 Gründe 5.3.2.1 Keine diffuse Normenkontrolle Das EWR-Recht wird auf der Grundlage des nationalen Verfahrens - rechts durchgesetzt, so dass die innerstaatlichen Verfahrensregeln einzu - hal ten sind. Verfassungsrechtliche Gründe lassen es nicht zu, zum diffu - sen Normenkontrollsystem überzugehen,98das es den Gerichten über - lässt, sich über die EWR-Konformität einer staatlichen Rechtsnorm aus - zu sprechen. Es besteht daher für ein Gericht, das eine staatliche Rechts - vorschrift für EWR-widrig hält, eine Vorlagepflicht an den Staats ge - richts hof. 5.3.2.2 Keine Verwerfungskompetenz Ein Gericht ist nicht wie der Staatsgerichtshof als Verfassungsge richts - hof mit einer Verwerfungskompetenz ausgestattet. Eine EWR-widrige staatliche Norm ist im Sinne des von der Verfassung geschaffenen Nor - men kontrollsystems aus dem staatlichen Rechtsbestand auszuscheiden.99 131 
Das EWR-Abkommen und das Verfassungs- und Verwaltungsrecht 96Andreas Batliner, Die Anwendung des EWR-Rechts durch liechtensteinische Ge - richte – Erfahrungen eines Richters (FN 9), S. 141. 97StGH 2003/16, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 4. Im Normen kon - trollantrag wird vorgebracht, dass Art. 30 LdG verfassungs- und EWR-widrig sei, weil diese Bestimmung gegen Art. 31 Abs. 1 und 2 LV und gegen § 4 Ziff. 1 des An - hangs der Richtlinie 97/81/EG vom 15. Dezember 1997 verstosse. 98Vgl. Art. 104 Abs. 2 LV und dazu Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liech ten - steinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (FN 63), S. 72 ff. 99Vgl. zur Umsetzungspflicht von nicht EWR-konformen inländischem Recht bzw. zur Verpflichtung der formellen Anpassung des innerstaatlichen Rechts S. 138 f.
	        

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