Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

Eine vom EWR-Recht überlagerte liechtensteinische Rechts vor - schrift ist demnach nicht Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens. Der Vorrang des EWR-Rechts vor staat - lichem Recht und zwar auch vor staatlichem Verfassungsrecht verdrängt den verfassungsrechtlichen Massstab einer Prüfung auch landesinterner Rechtsakte,84soweit diese Rechtsakte durch EWR-Recht determiniert sind. Damit ist liechtensteinisches Recht einer Prüfung auf seine Ver fas - sungsmässigkeit bzw. Rechtmässigkeit am Massstab des liechtenstei ni - schen Rechts entzogen. Der Vorrang des EWR-Rechts schränkt insoweit die Prüfungs- und Verwerfungskompetenzen des Staatsgerichtshofes ein.85Nur soweit dem liechtensteinischen Gesetzgeber bei EWR-Richt - linien ein Gestaltungsspielraum bleibt, ist seine Prüfungszustän dig keit gewahrt.86 128Herbert 
Wille hofes (FN 79), S. 83 FN 85 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen. Kritisch zum Prüfungsmassstab der «Grundprinzipien und Kerngehalte der Grundrechte der Lan des verfassung» Stefan Becker, Also doch: Überprüfung von Staatsverträgen auf ihre materielle Verfassungsmässigkeit? Anmerkungen zum Urteil StGH 1998/61 vom 3. Mai 1999, in: Jus&News 2002, S. 7 (20 f.). 84Als Begründung wird in StGH 1998/61, Urteil vom 3. Mai 1999, LES 3/2001, S. 126 (130) ausgeführt: « Denn die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer auf EWR- Recht beruhenden Gesetzesbestimmung käme faktisch dem Vorrang der Verfassung und somit von Landesrecht gegenüber EWR-Recht gleich. Dies stünde aber zu - mindest implizit im Widerspruch insbesondere zu Art. 7 EWRA, wonach das EWR-Recht für die Vertragsparteien verbindlicher Teil des innerstaatlichen Rechts ist oder in solches umgesetzt werden muss». Siehe auch vorne S. 123 FN 65. 85Es fragt sich allerdings, wie es sich mit innerstaatlichen Durchführungsvorschriften zu einer verfassungswidrigen EWR-Richtlinie vor dem Hintergrund der in Art. 104 Abs. 2 LV neu statuierten Kassation von verfassungswidrigem Staatsvertragsrecht verhält. Nach Günther Winkler, Die Prüfung von Staatsverträgen durch den Staats - ge richts hof II (FN 42), S. 180 f., müssten solche innerstaatlichen Durch füh rungs - vorschriften vom Staatsgerichtshof aufgehoben werden. Dies habe die «Behebung der innerstaatlichen Verbindlichkeit und damit auch die Unanwendbarkeit der ent- sprechenden Vorschriften des Staatsvertrages (EWR-Richtlinie) zur Folge». Eine solche Umdeutung der Kassation ist wohl nicht statthaft. Art. 104 Abs. 2 LV kennt nach wie vor keinen anderen Entscheidungstyp. Vgl. dazu Herbert Wille, Die Nor - men kontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (FN 63), S. 297. Auf die Problematik der vorgenannten Ver - fas sungsbestimmung macht das Diskussionspapier der Verfassungskommission des Hohen Landtages zuhanden S.D. des Landesfürsten (Beilage 4 zum Bericht der Ver - fas sungskommission III an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein), S. 9, auf- merksam. Verfassungswidrige Staatsverträge werden in der Praxis ausgeschlos sen. Siehe dazu vorne S. 123. 86Vgl. StGH 2003/16, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 16, wo der Staats gerichtshof ausführt: «Auch die von der VBI herangezogene EU-Richtlinie legt den Gesetzgeber diesbezüglich nicht fest. Insofern steht dem Gesetzgeber hier
	        

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