Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

im Individualbeschwerde- und Normenkontrollverfahren als Prüfungs - mass stab für staatliche Gesetze und Verordnungen herangezogen.80 Anerkennt der Staatsgerichtshof Staatsvertragsrecht als materielles Verfassungsrecht, wie dies beim EWR-Abkommen der Fall ist, kann Staatsvertragsrecht der Prüfungsmassstab von staatlichen Gesetzen und Ver ordnungen sein.81Eine EWR-Widrigkeit stellt so gesehen eine «Ver - fas sungswidrigkeit» dar.82 Der Staatsgerichtshof hebt innerstaatliche Rechtsvorschriften auf, wenn er feststellt, dass sie mit dem EWR-Recht nicht übereinstimmen. Dies entspricht seiner Funktion als Verfassungsgerichtshof im verfas - sungs gerichtlichen Normenkontrollverfahren. Die EWR-widrige staat - liche Rechtsvorschrift gelangt auf diese Weise nicht zur Anwendung und der Vorrang des EWR-Rechts ist gewahrt. Wie dies verfahrensrechtlich zu geschehen hat, bleibt dem innerstaatlichen Recht vorbehalten. 5.2 Keine Überprüfung von EWR-Recht: Einschränkung der Prüfungs- und Verwerfungskompetenzen des Staats - gerichts hofes Der Staatsgerichtshof überprüft «EWR-Recht bzw. sich direkt darauf stützendes Landesrecht in aller Regel nicht auf seine Verfassungs mäs sig - keit, ausser es bestünde der Verdacht auf eine besonders krasse Miss ach - tung des Grundrechtsgehalts der Landesverfassung bzw. der Euro päi - schen 
Menschenrechtskonvention».83127 
Das EWR-Abkommen und das Verfassungs- und Verwaltungsrecht 80Vgl. etwa StGH 2003/16, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 4. Die Ver - wal tungsbeschwerdeinstanz hatte vorgebracht, dass Art. 30 LdG verfassungs- und EWR-widrig sei, weil sie gegen Art. 31 Abs. 1 und 2 LV und gegen § 4 Ziff. 1 des An hangs der Richtlinie 97/81/EG vom 15. Dezember 1997 verstosse. Es bildeten demnach für den Staatsgerichtshof die Verfassung und das EWR-Recht den Prü - fungs massstab. 81Stefan Becker, Zeitenwende im Verhältnis zum Staatsvertragsrecht, in: Jus&News 2/2004, S. 143 (148 f., FN 29) geht davon aus, dass auf Grund der in Art. 20 und 21 StGHG neu gefassten Vorschriften über die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Ge setzen, «formelle Gesetze» in Zukunft nicht mehr auf ihre Staatsvertrags kon for - mi tät geprüft werden könnten. 82Vgl. StGH 1998/3, Urteil vom 19. Juni 1998, LES 3/1999, S. 169 (171 f.); vgl. auch Stefan Griller, Rechtsangleichung und Normenkontrolle, in: Korinek/Rill (Hrsg.), Österreichisches Wirtschaftsrecht und das Recht der EG, 1990, S. 113 (135). 83StGH 1998/61, Urteil vom 3. Mai 1999, LES 3/2001, S. 126; vgl. auch Hilmar Hoch, Schwerpunkte in der Entwicklung der Grundrechtssprechung des Staatsgerichts-
	        

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