Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

stei nische Verfassungsordnung und -praxis nicht übertragen, ist doch augenscheinlich, dass schon bisher neben der Verfassung Staatsvertrags - recht als Verfassungsrecht gegolten hat, wie beispielsweise die Euro päi - sche Menschenrechtskonvention, der der Staatsgerichtshof «faktisch Ver fassungsrang» zugesprochen hat.73Es gibt auch innerhalb der for mel - len Verfassung Bestimmungen, die staatsvertragliche Verpflichtungen oder Abmachungen vorbehalten,74so dass sie im Konfliktsfall dem for- mellen Verfassungsrecht bzw. ihren Bestimmungen vorgehen kön nen. Die Frage der hierarchischen Ordnung der Rechtsquellen ist im liech - tensteinischen Recht jedenfalls noch nicht 
geklärt.75 4.4 EWR-Recht als verfassungsmässig gewährleistetes Recht Zu den verfassungsmässig gewährleisteten Rechten im Sinne von Art. 15 StGHG zählt auch das EWR-Recht, wie dies Rechtsprechungsbeispiele erkennen lassen. So kam der Staatsgerichtshof in StGH 2003/25 zum Ergebnis, dass die Niederlassungsfreiheit (Art. 31 EWRA) durch eine Ein schränkung der politischen Rechte nicht oder nur am Rande be trof - fen werde und könne jedenfalls dadurch nicht übermässig eingeschränkt werden, so dass der Beschwerdeführer in diesem Grundrecht bzw. in die sem verfassungsmässig gewährleisteten Recht nicht verletzt sein könne.76 Es können auch andere Grundfreiheiten des EWR-Abkommens wie etwa die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 28 ff. EWRA) oder das Recht der freien Niederlassung (Art. 31 ff. EWRA) als verfassungs - mässig gewährleistete Rechte im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG ange - ru fen und vor dem Staatsgerichtshof geltend gemacht werden. Der Staats gerichtshof steht nach wie vor auf dem Standpunkt, «dass auch an- 125 
Das EWR-Abkommen und das Verfassungs- und Verwaltungsrecht 73StGH 1995/21, Urteil vom 23. Mai 1996, LES 1/1997, S. 18 (28) und dazu kritisch Wolfram Höfling, Liechtenstein und die Europäische Menschenrechtskonvention, in: AVR Bd. 36 (1998), S. 140 (144 f.). 74Vgl. etwa Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 LV. 75Siehe schon vorne S. 122 FN 60; vgl. neuerdings auch Bericht und Antrag der Regie - rung vom 24. Mai 2005 an den Landtag betreffend die Vorprüfung der angemelde- ten Volksinitiative des Komitees «Für das Leben» zur Abänderung der Landesverfas sung, Nr. 32/2005, S. 9 f. 76StGH 2003/25, Urteil vom 15. September 2003, nicht veröffentlicht, S. 13.
	        

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