Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

Staatsgerichtshof sieht die «Grundprinzipien und Kerngehalte der Grund rechte» der Verfassung durch die Vorrangregel des EWR-Ab - kom mens nicht tangiert und verweist darauf, dass auch das «Recht der Euro päischen Gemeinschaft und somit auch das EWR-Recht die Grundrechte und insbesondere auch die Europäische Menschen rechts - konvention anerkennen», so dass mit einem solchen «Konfliktfall» kaum einmal zu rechnen sei.58 Man hat es demnach weder mit einem System der Geschlossenheit der Rechtsquellen59, wie dies der Staatsgerichtshof schon bisher ange - nom men hat, noch mit einem völlig eindeutigen System der Normen - hierarchie zu 
tun.60 4.2 EWR-Abkommen als verfassungsändernder Staatsvertrag Das EWR-Abkommen wird in Lehre61und Rechtsprechung als materiell verfassungsändernder und -ergänzender Vertrag eingestuft. So heisst es übereinstimmend in mehreren Entscheidungen des Staatsge richts ho fes,62 dass er materiell einen «verfassungsändernden und -ergän zenden Cha - rak ter» habe, so dass der Staatsgerichtshof seine «Nor men kontroll funk - tion auch in Bezug auf die Übereinstimmung inner staatlicher Gesetze und Verordnungen mit dem EWR-Recht» wahr zunehmen habe. 122Herbert 
Wille 58StGH 1998/61, Urteil vom 3. Mai 1999, LES 3/2001, S. 126 (130 f.) unter Bezug - nahme auf Daniel Thürer, Liechtenstein und die Völkerrechtsordnung, in: AVR Bd. 36 (1998) S. 120 f. und die Botschaft des schweizerischen Bundesrates zum EWRA, BBl. 1992 I, S. 1 (92). 59Vgl. etwa StGH 1998/45, Urteil vom 22. Februar 1999, LES 1/2000, S. 1 (6). 60Es sei nur etwa auf das Hausgesetz des Fürstlichen Hauses Liechtenstein vom 26. Oktober 1993 (LGBl. 1993 Nr. 100) verwiesen. Es bestimmt in Art. 18 Abs. 2, dass die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein das Hausgesetz weder verändern noch aufheben kann. Dasselbe gilt für die vom Fürstentum Liechtenstein abge - schlossenen zwischenstaatlichen Verträge. In diese ist, soweit erforderlich, ein ent - spre chender Vorbehalt aufzunehmen. Vgl. auch Stefan Becker, Das Verhältnis zwi - schen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staats gerichts - hofes des Fürstentums Liechtenstein (FN 4), S. 281 ff., 307, 313 und 321, der sich mit den Lehrmeinungen zum Stufenbau des Rechts im Sinne der liechten stei ni schen Verfassungsordnung befasst. 61Vgl. Thomas Bruha/Markus Büchel, Staats- und völkerrechtliche Grundfragen ei- ner EWR-Mitgliedschaft Liechtensteins (FN 23), S. 5 f. und Herbert Wille, Staat - liche Ordnung und europäische Integration (FN 7), S. 88 f. 62StGH 1996/34, Urteil vom 24. April 1997, LES 3/1998, S. 74 (80) und StGH 1998/3, Urteil vom 19. Juni 1998, LES 3/1999, S. 169 ff. (171).
	        

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