Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

des Völkerrechts in der liechtensteinischen Rechtsordnung anerkannt ist».38Völkerrechtliche Verträge wie das EWR-Abkommen könnten «sogar der Verfassung vorgehen».39Obwohl dieses Prinzip in der Ver fas - sung nicht ausdrücklich festgelegt ist, bedürfe es «nicht der ausdrück - lichen Verankerung». Im Zusammenhang mit der Verfassungsrevision vom 16. März 2003 führt die Regierung dagegen aus, dass das liechtensteinische Recht «einen allgemeinen Grundsatz, wonach das Völkerrecht dem inner staat - lichen Recht vorgeht», nicht 
kenne.40 4.1.2 Bisherige Verfassungslage Lehre und Praxis stehen in Liechtenstein grundsätzlich41in der Tradition des Monismus.42Völkerrechtliche Verträge werden mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ohne weiteres Bestandteil der staatlichen Rechts ord - nung. Sie bedürfen keiner staatlichen Transformation. Die staatlichen Organe haben die staatsvertraglichen Vorschriften zu beachten. Liechtenstein gehört zu jener Gruppe von Ländern, «die das Sys - tem der so genannten Adoption befolgen. Ein formrichtig vom Land tag genehmigter und im Namen des Landesfürsten ratifizierter inter na tio na - ler Vertrag erlangt automatisch und ipso iure zusammen mit der völker - recht lichen auch landesrechtliche Wirkung».43 118Herbert 
Wille 38Diskussionspapier der Regierung vom 18. Dezember 1991, S. 10. 39Bericht und Antrag der Regierung vom 7. Februar 1995 an den Landtag betreffend die Teilnahme des Fürstentums Liechtenstein am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), Nr. 1/1995, S. 181. 40Bericht und Antrag der Regierung vom 1. Oktober 2002 an den Landtag betreffend die Vorprüfung der angemeldeten Volksinitiative zur Abänderung der Landesverfas - sung, Nr. 88/2002, S. 7. 41Die einzige Ausnahme stellt das Gesetz vom 10. Juli 1923 betreffend die Genehmi - gung des Vertrages vom 29. März 1923 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Anschluss des Fürstentums Liech - tenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1923 Nr. 23; LR 0.631.112, dar. 42A. A. Günther Winkler, Die Prüfung von Staatsverträgen durch den Staatsgerichts - hof II, in: Jus&News 2/2004, S. 184. Er hält die Feststellung, dass die Verfassung dem monistischen System des Verhältnisses von Völkerrecht und Landesrecht ver - pflichtet ist, für unrichtig. 43Bericht der Regierung vom 17. November 1981 zum Postulat betreffend die Über - prü fung der Anwendbarkeit des Völkerrechts im Fürstentum Liechtenstein, S. 10; Daniel Thürer, Liechtenstein und die Völkerrechtsordnung. Ein Kleinstaat im völ-
	        

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