Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

3.3.3 EWR-konforme Auslegung Die Vorrangregel gebietet, staatliches Recht im Einklang mit dem EWR- Recht auszulegen. So führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Recht - sprechung aus, dass liechtensteinisches Recht im Lichte der dazu ergan - ge nen europäischen Lehre und Rechtsprechung interpretiert werde, d.h. dass auch liechtensteinische Gesetze, die nicht oder nicht direkt euro pä - i sches Recht umsetzen, «europarechtskonform» interpretiert werden.35 Der Staatsgerichtshof pflichtete in StGH 1998/936dem Obersten Ge richtshof bei, dass er «eine vollkommen EWR-konforme Entschei - dung» getroffen habe, da eine Unterstellung der im Ausland tätigen An ge stellten der Beschwerdeführerin unter die liechtensteinische Sozial - ver si cherung gemäss dem anwendbaren EWR-Recht nicht möglich ge - wesen sei. Die Konformauslegung beruht auf dem Gedanken der Einheit der Rechts ordnung. In der Praxis des Verwaltungsgerichtshofes werden liech tensteinische Gesetzesbestimmungen auf Grund des EWR-Rechts auch gegen deren klaren Wortlaut EWR-konform ausgelegt bzw. «um- interpretiert».37 4. Verfassungsrecht und Staatsvertragsrecht 4.1 Allgemeines 4.1.1 Ausgangslage Im Diskussionspapier vom 18. Dezember 1991 zu Rechtsfragen der in - ner staatlichen Durchführung des EWR-Vertrages weist die Regierung darauf hin, dass es «unbestritten» sei, «dass der Grundsatz des Vorrangs 117 
Das EWR-Abkommen und das Verfassungs- und Verwaltungsrecht 35Andreas Batliner, Die Anwendung des EWR-Rechts durch liechtensteinische Ge - richte – Erfahrungen eines Richters (FN 9), S. 139 mit Rechtsprechungs hin weisen. 36StGH 1998/9, Urteil vom 3. September 1998, LES 3/1999, S. 178 ff. (183). 37So Andreas Batliner, Die Anwendung des EWR-Rechts durch liechtensteinische Gerichte – Erfahrungen eines Richters (FN 9), S. 141; siehe dazu VBI 1997/17, Ent scheidung vom 17. September 1997, LES 4/1998, S. 207; auch abgedruckt in: AVR Bd. 36 (1998), S. 213 ff.; VBI 2000/54, Ent scheidung vom 19. September 2001, LES 2/2002, S. 75 (77); VBI 2000/142, Entscheidung vom 27. Mai 2002, LES 3/2002, S. 141 (142).
	        

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