Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

chen Rechte zu gewähren und Pflichten aufzuerlegen und die betref fen - den Bestimmungen vorbehaltlos sowie klar genug gefasst seien, um von Gerichten und Verwaltungsbehörden auf konkrete Fälle angewandt werden zu können. Unmittelbar anwendbar können Vorschriften des Pri mär rechts (EWR-Abkommen) ebenso sein wie Verordnungen und unter bestimmten Voraussetzungen auch Richtlinien. Dies ist bei ihnen dann der Fall, wenn sie hinreichend klar und unbedingt sind, wenn sie Rechts positionen Privater gegenüber dem Staate gestalten und wenn der Mitgliedstaat mit der Umsetzung säumig ist oder die Richtlinie fehler- haft umgesetzt hat.29 Diese Aussage trifft auch auf Beschlüsse des Gemeinsamen EWR- Ausschusses über die Änderung der Anhänge des EWR-Abkommens zu. Denn es stellt sich auch bei diesen Beschlüssen die Frage, ob sich der Einzelne auf sie berufen kann, mithin, ob sie unmittelbar anwendbar sind. Dafür spricht die Systematik des EWR-Abkommens, aus der sich die unmittelbare Wirkung der Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschus - ses ableitet. Im Protokoll 35 des EWR-Abkommens wird festgehalten, dass die (Vertrags-)Parteien dafür Sorge tragen müssen, den Vorrang des EWR-Rechts vor nationalem Recht 
sicherzustellen.30 3.3 Vorrang des EWR-Rechts 3.3.1 Allgemeines Ein homogener Wirtschaftsraum, wie ihn das EWR-Abkommen an - strebt, setzt notwendigerweise den Vorrang seiner Rechtsordnung vor 115 
Das EWR-Abkommen und das Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29Vgl. u.a. Karl Korinek, Die Bedeutung des Gemeinschaftsrechts für das ver fassungs - ge richtliche Verfahren, in: Michael Holoubek/Michael Lang (Hrsg.), Das verfas - sungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, Wien 1998, S. 31 (34). 30Vgl. Martin Gittermann, Das Beschlussfassungsverfahren des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum: Ein Modell für die Integration der mittel- und osteuropäischen Staaten in die Europäische Union? (Veröffentlichungen aus dem Institut für Internationale Angelegenheiten der Universität Hamburg; Bd. 22), Baden-Baden 1998, S. 49; vgl. auch Carl Baudenbacher, Zehn Jahre EFTA-Ge - richts hof (FN 15), S. 142 ff., der aus der Sicht des EFTA-Gerichtshofs zu den recht - lichen Konsequenzen des EWR-Abkommens Stellung bezieht. Anstelle der im EU- Recht geltenden Direktwirkung und des Vorrangprinzips spricht er für den EWR von «Quasi-Direktwirkung» und «Quasi-Vorrang» (144).
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.