Der Prozess der Öffnung der Rechtsordnung und insbesondere des Ver waltungsrechts (Verwaltungsrechtsordnung) beginnt nicht erst mit dem EWR-Abkommen, wenn auch auf multilateralem Weg und in ande - rem Ausmass, nicht aber in anderer Qualität, wenn man den Zollvertrag mit der Schweiz als verfassungsändernden Staatsvertrag ins Auge fasst.7 Der Beitritt zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum be deutet einen weiteren Schritt in der «Aussenorientierung»8der liech - ten steinischen Rechtsordnung. 1.2 Fragestellungen Im Zusammenhang mit dem Abkommen über den Europäischen Wirt - schafts raum ist die Rede davon, dass dem EWR-Recht «mannigfache Auswirkungen» in der innerstaatlichen Rechtspraxis zukommen.9Das liechtensteinische Recht, zu dessen Rechtsbestand auch das EWR-Recht gehört, wird im Lichte des EWR-Abkommens ausgelegt und an ge wen - det, wie dies in einer Reihe von Entscheidungen des Ver waltungs ge - richts hofes zum Ausdruck kommt.10Es fragt sich insbesondere in ver - fah rensrechtlicher Hinsicht, ob und inwieweit das verfassungs ge richt - liche Normenkontrollverfahren aufrecht erhalten werden kann. Im Vorfeld des Beitritts Liechtensteins zum Europäischen Wirt - schafts raum (1992/1995) sind im Auftrag der Regierung eine Vielzahl von rechtlichen Abklärungen und Untersuchungen über die erforder - lichen Anpassungen des liechtensteinischen Rechts angestellt worden. Sie geben Aufschluss über die Rolle des EWR-Rechts im inner staat - lichen Recht.11 110Herbert
Wille 7Vgl. Bericht der Regierung vom 17. November 1981 zum Postulat betreffend die Über prüfung der Anwendbarkeit des Völkerrechts im Fürstentum Liechtenstein, S. 11 ff. (14) und Herbert Wille, Staatliche Ordnung und europäische Integration, in: LJZ 3/1990, S. 85 ff. 8Dieser Ausdruck ist Rainer Wahl, Die zweite Phase des öffentlichen Rechts in Deutschland, in: Der Staat Bd. 38 (1999), S. 495, entlehnt. 9Andreas Batliner, Die Anwendung des EWR-Rechts durch liechtensteinische Gerichte – Erfahrungen eines Richters, in: LJZ 4/2004, S. 139. 10Siehe hinten S. 116 f. und 129 ff. 11Siehe u.a. den Bericht und Antrag der Regierung vom 15. Juni 1992 an den Landtag betreffend das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992, Nr. 46/92.