Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

hat.2In Konfliktsfällen sind pragmatische Lösungen gefragt. Zu diesem Schluss kommt die Regierung in ihrer Postulatsbeantwortung vom 17. No vember 1981 zur Anwendbarkeit des Völkerrechts im Fürsten - tum Liechtenstein. Sie stellt fest, dass die Existenz des Zollvertrages für die internationale Stellung Liechtensteins Fakten geschaffen und Zei - chen gesetzt habe, so dass es hätte ratsam sein können, «seinerzeit den Zollvertrag ausdrücklich als verfassungsändernden Staatsvertrag zu be - zeich nen und zu behandeln». Sie meint aber, dass man heute «Lösungen suchen und anstreben (müsse), welche sich mit dem seinerzeitigen Vor - ge hen harmonisieren lassen».3Der Staatsgerichtshof gesteht der Euro - päischen Menschenrechtskonvention schon vor ihrem Inkrafttreten eine «Vorwirkung» zu, da sie einen «ordre public européen» aufstellt und da - her «gewisse Ausstrahlungen» entfaltet.4 Die liechtensteinische Verfassungsordnung verschliesst sich nicht anderen Rechtsordnungen. Es wird ihr eine «völkerrechtsfreundliche» Hal tung attestiert5und darauf hingewiesen, dass sie durch «viel schich tige Rezeptions- und völkerrechtliche Integrationsvorgänge» gekenn zeich - net ist. In diesem Zusammenhang wird die Bedeutung des Rechts her - vorgehoben, das als Gestaltungsform für die Integration von politi schen Systemen eine massgebende Rolle spielt. Als Völkerrecht er schliesst und gewährleistet es dem Staat den Status der Souveränität und Gleichheit in der internationalen Gemeinschaft. Darin wird der Grund gesehen, dass ein kleines Gemeinwesen wie Liechtenstein in den letzten Jahren seine aussenpolitische Position hat «beträchtlich» stärken kön nen.6109 2Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, S. 94 ff. 3Bericht der Regierung an den Landtag vom 17. November 1981 zum Postulat be - tref fend die Überprüfung der Anwendbarkeit des Völkerrechts im Fürstentum Liech tenstein, S. 14. 4StGH 1977/4, Entscheidung vom 19. Dezember 1977, nicht veröffentlicht, S. 10; vgl. auch Stefan Becker, Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Mass gabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein, Diss. Freiburg/Schweiz 2003, S. 402; Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grund - rechts ordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, S. 29. 5Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung (FN 4), S. 26 unter Hin weis auf die Postulatsbeantwortung der Regierung vom 17. November 1981 und Gerard Batliner, Die liechtensteinische Rechtsordnung und die Europäische Men - schen rechtskonvention, in: LPS Bd. 14, Vaduz 1990, S. 91 (146). 6Daniel Thürer, Liechtenstein und die Völkerrechtsordnung. Ein Kleinstaat im völ - ker rechtlichen Spannungsfeld zwischen Singularität und Modell rechtlicher Inte gra - tion, in: AVR Bd. 36 (1998), S. 98 (121).
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.