Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

drei Staaten die Rolle des Gerichtshofs als sehr bedeutsam einstufen. Die EFTA-Staaten leisten ihren Beitrag durch qualifizierte Interventionen vor dem EFTA-Gerichtshof. Der Begriff der «Interessenwahrung» kommt im Verhältnis EFTA- Staat und EFTA-Überwachungsbehörde wohl erst eigentlich zum Tra - gen. Art. 108 EWR-Abkommen verpflichtete die EFTA-Staaten zur Schaf fung einer Überwachungsbehörde mit der Aufgabe, die Befolgung der Ver pflich tungen aus dem EWR-Abkommen durch die EFTA-Staaten si cher zustellen. Die EFTA-Überwachungsbehörde hat ihren Sitz in Brüssel. Mit ei- nem Budget von rund 11 Mio. EURO beschäftigt sie derzeit 61 Mit ar - bei ter, welche aus 15 verschiedenen Nationen stammen. Darunter 9 aus Is land, 27 aus Norwegen und 2 Mitarbeiter aus Liechtenstein. Die Be - hörde ist in vier Direktorate gegliedert, wobei das Binnenmarkt-Direk - to rat mit rund 25 Mitarbeitern das grösste ist. Es ist primär diese Ab tei - lung, welche die Einhaltung der Umsetzungsverpflichtung wie auch die Anwendung des EWR-Rechts in den drei EFTA-Staaten überwacht. Die Befolgung der Wettbewerbsregeln im Bereich der staatlichen Beihilfen und des Kartellrechts sind weitere Aktionsfelder der Behörde. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird von drei Kollegiumsmitgliedern ver antwortlich geleitet, die von drei EFTA-Staaten gemeinsam für eine Amts periode von vier Jahren ernannt werden. Die Behörde ist eine internationale Organisation, welche sich – ers- tens – für die Einhaltung des EWR-Rechts einsetzt, um somit – zwei tens – das gute Funktionieren des EWR-Abkommens zu sichern, damit – drittens – alle Beteiligten an den Vorzügen des Binnenmarktes teil ha ben können. Wie verfolgen nun diese drei EFTA-Staaten ihre Interessen wah - rung gegenüber der Behörde? Vorneweg muss klargestellt werden, dass die Mitglieder des Kollegiums unabhänging sind. Ein EFTA-Staat wür- de sich einer Vertragsverletzung schuldig machen, sollte er versuchen, Ein fluss auf die Entscheidungsfindung zu nehmen.16 Wesentlicher Ansatzpunkt ist sicherlich der sog. «informelle Dia - log» zwischen den EFTA-Staaten und der Behörde. Im Unterschied 104Bernd 
Hammermann 16S. Artikel 8 des Abkommens über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.
	        

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