Volltext: Der Kleinstaat als Akteur in den Internationalen Beziehungen

sind als «Crown Dependencies» nicht dem Westminster Parlament un - ter stellt, sondern haben eigene, direkt gewählte Parlamente. Nur Ver - teidi gung und Aussenpolitik werden von der britischen Regierung wahr genommen. Die britische Königin wird vor Ort von einem pensio - nier ten Offizier als Lieutnant-Governor vertreten. Die Regierung 
Heath bot den Kanal-Inseln in den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts die konstitutionelle Loslösung an, die diese aber nicht annahmen und vielmehr einen Kompromiss vorzogen. 2001 wurde im 57-köpfigen Par - la ment auch der Vorschlag eines Abgeordneten zur Abhaltung eines Referendums über die Unabhängigkeitsfrage abgelehnt. Da die Kanalinseln geradezu einen Schulfall i.S.v. Art. 299 Abs. IV EGV darstellten, aber keinesfalls in die Gemeinschaft eingegliedert wer den wollten, setzten sie im Zuge der Beitrittsverhandlungen Gross bri tan niens die Einfügung eines Abs. 6 in Art. 299 EGV sowie ein Protokoll Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man263durch, wodurch ihnen eine Sonderstellung eingeräumt wurde. Die Kanalinseln gehören damit nicht zur Gemeinschaft, sondern sind lediglich ihrem Zollgebiet ange schlos - sen,264sodass der freie Warenverkehr und die Anwendung der ge mein - samen Handelspolitik sichergestellt sind. Das übrige Gemein schafts recht gilt – wie vorstehend bereits erwähnt – gem. Art 299 Abs. 6 lit. c) EGV nur insoweit, «als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Rege lung sicherzustellen, die in dem Beitrittsvertrag vom 22. Januar 1972 für diese Inseln vorgesehen ist». Diese Bestimmung, i.V.m. dem Protokoll Nr. 3 zur Beitrittsakte 1972 und der VO (EWG) Nr. 706/73265(für land wirt - schaftliche Erzeugnisse) gewährt den Kanalinseln keine Bin nen markt teil - nah me, Art. 4 des Protokoll Nr. 3 verpflichtet sie aber beim Er lass interner Regelungen zu einer speziellen Nichtdiskri mi nie rung.266Trotzdem steht auch EU-Bürgern das Wohnrecht nur nach Be wil ligung durch die Housing Commission der Regierung zu; Ausnah me bewil li gungen werden diesbezüglich nur fünf bis zehn pro Jahr ver geben – und auch nur an be - son ders wohlhabende Immigranten. An ausländische Ar beits kräfte wer- den auf fünf Jahre befristete Aufent halts bewilligungen erteilt. 104Waldemar 
Hummer 263ABl. 1972, Nr. L 73, S. 164 f. 264Vgl. Antwort von Kommissionspräsident Delors auf die Schriftliche Anfrage Nr. 2103/91 vom 3. Dezember 1991, ABl. 1992, Nr. C 102, S. 34. 265ABl. 1973, Nr. L 68, S. 1, geändert ABl. 1986, Nr. L 107, S. 12. 266Vgl. EuGH, Rs. C-355/89, Barr und Montrose Holdings, Slg. 1991, S. I-3479 ff.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.