Volltext: Der Kleinstaat als Akteur in den Internationalen Beziehungen

nistrativen Durchführung des Zollunionsregimes betraut, nachdem der Rat diesem Prozedere zugestimmt hat.220 Andorra hat keine eigene Währung. Die spanische Peseta und der französische Franc wurden gleichwertig als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet. Deswegen ist Andorra auch nicht – anders als San Marino und Monaco – in der 
Erklärung (Nr. 6) zu den Währungsbeziehungen zur Republik San Marino, zum Staat der Vatikanstadt und zum Fürsten - tum Monacozum EU-Vertrag221erwähnt. Im Juli 1997 fasste die Regie - rung Andorras aber den Beschluss, den Euro so rasch als möglich ein - führen zu 
wollen.222 4.3.7.4 Staat der Vatikanstadt Der Staat der Vatikanstadt («Lo Stato della Città del Vaticano») – mit ca. 300 Einwohnern und 0,4 km2Fläche – ist der kleinste Staat der Welt. Er ist ein nur historisch zu erklärendes Völkerrechtssubjekt, da er vor al- lem wegen der zölibatär lebenden Kurienkardinäle und ihrer Mit arbei ter das Kriterium eines sich selbst fortpflanzenden «Staats volks» nicht er - füllt.223Seine Staatsbürgerschaft haben neben den Mitgliedern der Römischen Kurie nur langjährige Angestellte und Bewohner des Vatikan sowie vatikanische Diplomaten. Als weltliches «Substrat» des für die re- ligiösen Anliegen des Weltchristentums zuständigen Hl. Stuhls geht die Errichtung des Staates der Vatikanstadt auf den Lateranvertrag 1929 zu- rück. Nach der Auflösung des Kirchenstaates – der seit dem frühen Mit - tel alter bestand – im Jahre 1870 und dessen Aufgehen im ita lie ni schen Staatsgebiet wurde durch den Lateranvertrag der «Staat der Vati kan - stadt» als ein eigener (Stadt-)Staat errichtet, wenngleich nur mit mini - maler Territorialität.224 Der Papst ist damit – in Personalunion – nicht nur Souverän des «Staates der Vatikanstadt» sondern auch Innehaber des 
«Hl. Stuhls» und 93 
Kleinstaaten im Völkerrecht 220Vgl. Beschluss des Rates vom 11. Juni 1996, ABl. 1996, Nr. L 145, S. 16. 221Hummer/Obwexer(Fn. 199), S. 89; vgl. dazu Krauskopf, B./Steven, C.Einfüh rung des Euro in aussereuropäischen Territorien und währungsrechtliche Regelun gen im Verhältnis zu Drittstaaten, in: EuZW 21/1999, S. 650 ff. 222FAZ vom 28. Juli 1997, S. 12. 223Vgl. dazu vorstehend auf S. 38. 224Vgl. Raffel, K.Die Rechtsstellung der Vatikanstadt (1961).
	        

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