Volltext: Der Kleinstaat als Akteur in den Internationalen Beziehungen

si sche Staatspräsident und der spanische Bischof als Ko-Suzeräne for- melles Staatsoberhaupt geblieben, doch regiert sich Andorra auf re prä - sentativer Grundlage nunmehr selbst. Andorra hatte zunächst mit den beiden Ko-Suzeränen Frankreich und Italien jeweils bilaterale Handelsabkommen abgeschlossen, auf - grund derer Waren aus Andorra über Frankreich zollfrei in die Ge mein - schaft exportiert werden und EG-Ursprungswaren zollfrei nach An - dorra gelangen konnten. Waren aus Drittstaaten konnten nur mit Er - laub nis Frankreichs zollfrei nach Andorra gelangen, wobei Frankreich dabei sehr restriktiv vorging, um den zollfreien Reimport dieser Pro - dukte nach Frankreich zu verhindern. Da Frankreich von dieser Praxis nicht abgehen wollte, wurde Andorra – im Gegensatz zu Monaco und San Marino – nicht als Teil des Zollgebietes der EG betrachtet. Damit ge - langten Produkte aus Drittstaaten in der Regel erst dann nach Andorra, nachdem sie vorher in Frankreich in den freien Verkehr gebracht wor- den waren. Obwohl in die Beitrittsakte vom 12. Juni 1985 eine 
Gemeinsame Erklärung (Nr. 9) über die künftige Handelsregelung mit Andorra215auf - ge nommen worden war, aufgrund derer binnen zwei Jahren nach In - kraft treten derselben eine handelsvertragliche Regelung getroffen wer - den sollte, verschärfte sich seit dem Beitritt Spaniens zu den drei Euro - päischen Gemeinschaften im Jahre 1986 die Lage für Andorra immer mehr, da es zum einen – ohne über ein freies Transitrecht zu verfügen – völlig vom Gemeinschaftsgebiet umschlossen war und zum anderen die rein bilateralen Handelsbeziehungen mit Frankreich und Spanien in die- ser Form nicht länger aufrechterhalten werden konnten. Dement spre - chend strebte Andorra auch ein Abkommen mit der Gemeinschaft an, das auch den willkommenen Nebeneffekt einer nicht nur wirt schaft - lichen Emanzipation von den beiden Schutzmächten Frankreich und Spa nien haben sollte. Obwohl Andorra erst 1984, also ein Jahr später als San Marino, mit der EG offizielle Beziehungen aufnahm, sollte es der erste Kleinststaat werden, der mit der EG ein Handelsabkommen abschloss. Nach langen Diskussionen um die Aussenvertretung Andorras beantragte das Fürs - ten tum schliesslich im Juli 1988 die förmliche Aufnahme von Han dels - 91 
Kleinstaaten im Völkerrecht 215ABl. 1985, Nr. L 302, S. 488.
	        

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