Volltext: Der Kleinstaat als Akteur in den Internationalen Beziehungen

sischen Zollgebiet an. Die heutige völkerrechtliche Situation des Landes wird hauptsächlich durch den Vertrag vom 17. Juli 1918 mit Frankreich geprägt, der in Art. 1 die Unabhängigkeit und Souveränität Monacos ga- rantiert.194Das Fürstentum hat sich dabei verpflichtet, seine Souverä ni - tätsrechte nur im Einklang mit den politischen, wirtschaftlichen und mi- litärischen Interessen Frankreichs auszuüben. Gemäss der am 28. Juli 1930 abgeschlossenen französisch-monegassischen Konvention bedarf Monaco für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge der vorigen Zu - stim mung Frankreichs, auch muss der monegassische Premierminister französischer Staatsangehöriger sein. Ansonsten nimmt Monaco seine auswärtigen Beziehungen selbst wahr. Die Krise des Jahres 1962 führte zur Kündigung der Konvention von 1918 und zum Abschluss eines neu- en Staatsvertrages im Jahre 1963, der insbesondere das Problem der Steuerflucht französischer Staatsangehöriger regelte. Die letzten Zweifel über die Eigenstaatlichkeit Monacos wurden durch seine Aufnahme in die Vereinten Nationen am 28. Mai 1993 beseitigt. Monaco gehörte aufgrund des Zollanschlussvertrages von 1865 bzw. von 1963 mit Frankreich als Enklave zum Zollgebiet der EG.195 Gem. Art. 307 EGV blieb diese Zollunion zwischen Frankreich und Mo naco bestehen, sodass Monaco Teil des Zollgebietes der Gemein - schaft wurde. Dementsprechend wird, obwohl das Prinzip des freien Warenverkehrs für Monaco als Drittstaat formell nicht gilt, das gesamte Zoll- und Aussenhandelsrecht der EG angewendet, d.h. Waren aus Mo - naco gelten als Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, sodass diese auch in den Genuss der Präferenzbehandlung und Kumulierungs re geln, die die EG mit Drittstaaten ausgehandelt hat,196 kommen. Im Spe ziellen erklärt die Mehrwertsteuer-Richtlinie 92/111/EWG vom 14. De zember 1992197ausdrücklich, dass Warenlieferungen von und nach Monaco als sol che von und nach Frankreich gelten. Bevor Frankreich einen Teil sei- 86Waldemar 
Hummer 194Vgl. dazu Labande, L.-H.Histoire de la Principauté de Monaco, 2. Aufl., o. J., S. 490; Schindler, D.Monako, in: Schlochauer, H.-J. (Hrsg.), Wörterbuch des Völ - ker rechts, 2. Aufl. (1960), Bd. 1, S. 545; dieser Vertrag wurde in der Folge in Art. 436 des Versailler Vertrages vom 28. 6. 1919 erwähnt. 195Vgl. dazu Art. 3 II lit. b) Zollkodex, ABl. 1992, Nr. L 302, S. 1. 196Vgl. dazu Hummer, W.Die räumliche Erweiterung des Binnenmarktrechts, in: Hatje, A. (Hrsg.), Das Binnenmarktrecht als Daueraufgabe, EuR Beiheft 1-2002, S. 75 ff. 197ABl. 1992, Nr. L 384, S. 47 ff.
	        

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