Volltext: Der Kleinstaat als Akteur in den Internationalen Beziehungen

dies erforderlich ist, um die Anwendung des Beitrittsvertrages 1972 sicher zustellen. Das Europäische Parlament hat bereits im Mai 1989 in einer 
«Ent - schlies sung zu den Rechten der Bürger kleiner Staaten und Territorien in Europa»186festgestellt, dass mit diesen Ländern eine verstärkte Zusam - men arbeit im wirtschaftlichen Bereich aufgenommen werden soll. Da diese Kleinststaaten und Territorien aus historischen und wirt schaft - lichen Gründen an der Wahrung ihrer politischen Unabhängigkeit inte - res siert sind, kommt für sie ein Beitritt zur EU nicht in Betracht. Deshalb sollten Modelle einer bilateralen Kooperation entwickelt wer - den, durch die diese Kleinststaaten am Gemeinsamen Markt und an den Gemeinschaftspolitiken entsprechend beteiligt werden können.187Den Territorien, die zwar zum Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gehören, jedoch in bestimmten Bereichen Spezialregelungen unterliegen, sollen durch spezielle Regelungen bessere Entwicklungsmöglichkeiten inner - halb der Gemeinschaft eingeräumt werden. Die klassischen unabhängigen europäischen Kleinststaaten, 
wie Andorra, San Marino, Monacound der 
Staat der Vatikanstadt(bzw. der Hl. Stuhl) werden nach heutiger Ansicht von Art. 299 Abs. 4 EGV nicht er fasst, nachdem allerdings die ersten drei Staaten jahrelang, etwa bis Mitte der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts, zum Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft gezählt bzw. als vom Gemeinschaftsrecht erfasst qualifiziert wurden.188Dazu ist aber zunächst zu sagen, dass die Gemeinschaft über kein eigenes Hoheitsgebiet verfügt und Art. 299 Abs. 4 EGV daher nur den territorialen Rahmen festlegt, in dem das Gemeinschaftsrecht anwendbar ist. Trotzdem wird im Sekundärrecht (z.B. «Zollgebiet der Gemeinschaft», «Steuergebiet der Gemeinschaft» etc.) und in der Judikatur des EuGH («Gebiet der Gemeinschaft»)189im- mer wieder der Eindruck des Vorliegens eines eigenen «Gebietes» der Gemeinschaft erweckt. Die von Andorra, San Marino und Monaco mit Frankreich und Italien abgeschlossenen bilateralen Verträge sollten lediglich sicher stel - 84Waldemar 
Hummer 186ABl. 1989, Nr. C 158, S. 329 f. 187Bericht im Namen des Institutionellen Ausschusses über die Rechte der Bürger klei- ner Staaten und Territorien in Europa, EP Dok. A2-86789, S. 8. 188Stapper(Fn. 178), S. 24 f., 79 ff. 189EuGH, Rs. 36/74, Walrave und Koch/UCI,Slg. 1974, S. 1420 Rdnr. 28.
	        

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