gehören, jedoch über eine mehr oder weniger stark ausgeprägte lokale Autonomie verfügen, wie z.B. die
Kanalinselnund die
Isle of Man, die Färöer-Inseln, die
Åland-Inseln, Grönland, die Kronkolonie
Gibraltar des Vereinigten Königreichs,
Ceutaund Mellila, die
Kanarischen Inseln, Madeira, die
Azorensowie die britischen Militärbasen
Dhokeliaund Akrotiriauf Zypern.177 In diesem Zusammenhang sind zunächst diejenigen Gebilde zu er- wähnen, für die der EG-Vertrag selbst die (Nicht-)Anwendung des Gemeinschaftsrechts statuiert. Gem. Art. 299 Abs. 4 EGV, der den terri - to rialen Geltungsbereich des EG-Vertrages regelt, findet der EG-Vertrag «auf die europäischen Hoheitsgebiete Anwendung, deren auswärtige Be ziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt». Diese ursprünglich für das Saarland vorgesehene Bestimmung178trifft heute aber lediglich, aller- dings mit Einschränkungen, auf die britische Kronkolonie
Gibraltar zu.179Mit dem Begriff «Hoheitsgebiet» (territory, territoire) wurde be - wusst eine neutrale Beschreibung gewählt, da man anlässlich der Aus ar - bei tung des EWG-Vertrages Mitte der 50-er Jahre des vorigen Jahr - hunderts noch nicht sicher der Ansicht sein konnte, dass es sich bei den europäischen Kleinststaaten tatsächlich um souveräne Gebilde handeln würde.180Auch was das Kriterium der «Wahrnehmung der auswärtigen Be ziehungen» betrifft, war man sich offensichtlich nicht sicher, inwie - weit eine solche von einer blossen «Mitwirkung» dritter Staaten (hier: Italien und Frankreich) an diesen abzugrenzen ist.181 Des Weiteren findet der EG-Vertrag gem. Art. 299 Abs. 5 EGV entsprechend den Bestimmungen des Protokoll Nr. 2 zur Beitrittsakte 1994 auf die
Ålandinseln182Anwendung, gem. Abs. 6 lit. a) aber nicht auf die
Färöer.183Gem. Abs. 6 lit. c) findet der EG-Vertrag auf die
Kanal - inseln184und die Insel
Man185Anwendung, allerdings nur insoweit, als 83
Kleinstaaten im Völkerrecht 177Vgl. dazu Sack, J.Europas Zwerge, EuZW 2/1997, S. 45 ff. 178Vgl. dazu den Vorgängerartikel Art. 79 EGKSV; vgl. Stapper, V.Europäische Mikro - staa ten und autonome Territorien im Rahmen der EG (1999), S. 19 ff. 179Vgl. dazu nachstehend auf S. 100 ff. 180Vgl. dazu vorstehend auf S. 82. 181Stapper(Fn. 178), S. 81 f. 182Vgl. dazu nachstehend auf S. 96 ff. 183Vgl. dazu nachstehend auf S. 99 f. 184Vgl. dazu nachstehend auf S. 103 f. 185Vgl. dazu nachstehend auf S. 105.