Volltext: Der Kleinstaat als Akteur in den Internationalen Beziehungen

4.3.4 Im Europarat Als Vergleich zur Organisationspraxis im Schoss der universell konzi - pier ten VN sollen nunmehr exemplarisch die Aufnahmen 
Luxemburgs, Islands, Maltas, Liechtensteins,San Marinosund Monacos in den regio - nal konzi pier ten Europarat dargestellt werden, wohingegen diejenigen Andorras und des Staates der Vatikanstadt hier ausser Betracht bleiben sollen, da sie an anderer Stelle entsprechend dargestellt werden.138 Im Vergleich zu den universell konzipierten VN handelt es sich beim 
Europaratum eine (politische) 
Regionalorganisation, die aus einer homogeneren Staatengruppe mit grundlegenden gemeinsamen Wert vor - stel lungen besteht, sodass sich zunächst die Frage stellt, ob die Aufnah - me kriterien dementsprechend nicht anspruchsvoller ausgestaltet sein müss ten. Art. 4 der Satzung des Europarates vom 5. Mai 1949139stellt dies bezüglich fest, dass jeder europäische Staat, der für fähig und gewillt befunden wird, die Bestimmungen des Art. 3 (Achtung der Rechts staat - lich keit, Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten) zu erfüllen, vom Ministerkomitee eingeladen werden kann, Mitglied des Europa - rates zu werden. Damit stellt aber (nur) die Beachtung der Grundwerte Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtsschutz ein qualifiziertes Bei - tritts erfordernis dar, nicht aber eventuell weitere, speziell geforderte Elemente der «Staatlichkeit» von Mitgliedern. Art. 5 der Satzung des Europarates vom 5. Mai 1949 sieht die Ver - leihung des Status eines 
«assoziiertenMitglieds»140vor. Diese Be stim - mung war vor allem an die Adresse Österreichs, Deutschlands und des Saarlandes141gerichtet, da diese Staaten unter ihren jeweiligen Besat - zungs statuten noch keine selbständige Aussenpolitik betreiben konnten. Gemäss Art. 5 konnte ein europäisches Land vom Ministerkomitee 
«un- ter besonderen Umständen» eingeladen werden, «assoziiertes Mit glied» des Europarates zu werden. Solche assoziierten Mitglieder können aber nur in der Beratenden Versammlung, nicht aber im Minis ter komitee ver- treten sein. 66Waldemar 
Hummer 138Vgl. dazu nachstehend auf S. 90, 93 ff. 139BGBl. 1956/121 idF 1995/839. 140Vgl. dazu vorstehend auf S. 64 f. 141Vgl. dazu nachstehend auf S. 70, 110 f.
	        

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