im Jahre 1966, wurde nicht nur die Frage der völkerrechtlichen Stellung solcher Staaten im Allgemeinen, sondern auch deren Mitwirkung in den VN virulent.106 Auf der Grundlage eines Vorschlages des «24-Ausschusses» regte der GS der VN, U Thant, an, dass die zuständigen Organe der VN eine umfassende Studie über die Merkmale einer UN-Mitgliedschaft erarbei - ten sollten, in der Grenzkriterien der Vollmitgliedschaft aufgestellt und sonstige Teilnahmeformen definiert werden sollten, aus denen sowohl die Mikro-Staaten als auch die VN Nutzen ziehen könnten.107In der Fol ge arbeitete das «United Nations Institute for Training and Re - search» (UNITAR) ein Forschungsprogramm unter dem Titel
«Status and Problems of very small States and Territories»108aus und ver öf fent - lichte die Ergebnisse als UNITAR Series Nr. 3 im Juli 1969.109Laut UNITAR sollten diese Einheiten bis zur Erlangung der Unabhängigkeit die Bezeichnung «Miniterritories» führen. In der Folge regten die USA im August 1969 zwei Sondersitzungen des SR der VN über das Problem der Ministaaten an, der in der Folge auch ein
«Ministate Committee» zum Studium dieser komplexen Fragestellung einsetzte.110Da die Bera - tun gen dieses Komitees vertraulich waren, konnten sie von der Wissen - schaft aber nicht entsprechend verarbeitet werden.111 Die ältere Praxis im Rahmen der «Familie der Vereinten Nationen» zur Frage der Staatsqualität von Kleinststaaten erstreckt sich auf fol - gende Fragen: (a) die
AufnahmeMonacos in die
UNESCO, San Marinos in
die WHOund die Zulassung Liechtensteins und San Marinos als Vertrags - par teien des IGH-Statuts und damit auf Probleme der Aufnahme von Kleinst staa ten in Sonderorganisationen und in den Geltungsbereich des IGH-Statuts; (b) das
Nichtstellenvon Aufnahmeanträge als UN-Vollmitglieder durch Liechtenstein, Monaco und San Marino; (c) die
Aufnahmeder Malediven und Barbados als
UN-Vollmit - glieder; 60Waldemar
Hummer 106Vgl. dazu nachstehend auf S. 64. 107UN Doc. A/6701/Add. 1, S. 20. 108UN Doc. UNITAR/EX/8/Annex, S. 8. 109Vgl. Fn. 55. 110Vgl. Fn. 17. 111Für eine der wenigen Ausnahmen siehe Gunter(Fn. 17), S. 110 ff.