stäbe zwischen «Staaten» und «(Kleinst)Staaten» anwenden, ohne diese Vor gangs weise zuvor genau operationalisiert zu haben. Um den «Klein - staat» als «Teilmenge» eines «Staates» erscheinen und ihn in diesem be- grifflich noch aufgehen lassen zu können, wird nämlich zum einen in ei- ner
materiellenBetrachtung versucht, die einzelnen Staatselemente so- lange zu relativieren, bis auch noch der «Kleinst»- oder «Mikrostaat», der über keines derselben auch nur annähernd idealtypisch verfügt, darun ter fällt, oder es wird zum anderen von der realen Ressourcen aus - stattung mehr oder weniger ganz abstrahiert und in
funktionellerSicht nur darauf abgestellt, ob das jeweilige «staatsähnliche» Gebilde über - haupt in der Lage ist, die von einem Staat geforderten Funktionen zu - min dest teilweise zu erbringen, um als entsprechendes Völkerrechts sub - jekt anerkannt zu werden. Die praxisbezogenen Abgrenzungsversuche, die unter Umständen einen Hinweis auf eine eventuelle Ausbildung eines einschlägigen völ - ker rechtlichen Gewohnheitsrechts liefern könnten, leiden wiederum dar unter, dass nicht zwischen denen, die aus der
Staatenpraxishervor ge - gan gen sind und solchen unterschieden wird, die durch das Beurtei - lungs ermessen von
Organen Internationaler Organisationen– in der Re gel anlässlich der Aufnahme von «Kleinststaaten» in die Organisation – ausgebildet wurden. Dementsprechend ist nachstehend zunächst zwi - schen den Definitions- und Abgrenzungsversuchen des «Kleinstaates» (a) in der
Doktrin, (b) in der
Staatenpraxisund (c) in der
Organpraxisim Schoss Internationaler Organisationen zu unterscheiden. Danach soll unter sucht werden, ob sich irgendeiner dieser dargestellten Versuche entweder i.S.e. «herrschenden Lehre» oder einer konsolidierten Praxis be reits durchgesetzt hat oder zumindest durchzusetzen
beginnt. 4. Definitions- und Abgrenzungsversuche von «Kleinst»- bzw. «Mikrostaaten» Für die Untersuchung des begrifflichen Verhältnisses von «Staat» und «Kleinst staat» stellt sich zunächst die Frage, (a) ob die
Völkerrechtswissenschaft, d.h. die Völkerrechts-Doktrin, bis lang den Mikrostaat in so hinreichendem Mass unter den völker recht - lichen Staatsbegriff subsumiert bzw. inkludiert hat, dass der Mikrostaat als Staat i.S.d. Völkerrechts anzusehen
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Kleinstaaten im Völkerrecht