sub jektivität – konfiguriert, die dementsprechend auch anderen völker - recht lichen Rege lun gen unterliegt. Die erste Alternative würde ein völkerrechtlich neutrales bzw. irre- levantes Ergebnis bringen – wie z.B. die Bezeichnung als «Insel»- oder «Industriestaat» – die zweite hingegen ein neues völkerrechtliches Phänomen kreieren, dessen rechtliche Einordnung in folgenden drei Möglichkeiten bestehen könnte: (a) die Staatengemeinschaft weist diesen Kleinststaaten
keine eige- ne Völ ker rechtssubjektivitätzu, was aber deswegen einigermassen unprak ti ka bel wäre, da sie in diesem Falle praktisch ohne den Schutz des Völ ker rechts wären; (b) obwohl sie keinen eigenen Status als Völkerrechtssubjekt ha - ben, könnte bei Kleinststaaten die
jeweilige Anwendbarkeit von Völker - rechts normenauf sie geprüft und im
Einzelfallzugelassen werden; (c) zuletzt könnten Klein- bzw. Kleinststaaten aber auch über
eine eigene, speziell für sie ausgeformte
völkerrechtliche Rechtsstellungver - fügen, die sich von der von Staaten inhaltlich unterscheidet.25 Es geht daher im nachstehenden Beitrag vor allem darum, fest zu - stel len, ob sich entweder im allgemeinen Völkerrecht der nicht-orga ni - sierten Staa tengemeinschaft durch
Staatenpraxisein entsprechendes Ge - wohn heits recht oder im Schoss Internationaler Organisationen im orga - ni sier ten Völkerrecht durch
Organpraxisein spezieller (mitgliedschafts - ähn licher) Status für Klein- bzw. Kleinststaaten ausgebildet hat. Dabei wird auf die Organpraxis in den VN eher kursorisch, auf die im Euro pa - rat, der KSZE/OSZE und in der EU aber breiter eingegangen. Eine weitere Zielsetzung dieser Studie ist es aber auch, die in den Internationalen Beziehungen immer öfter auftretenden
«künstlichen» Staatenan ausgewählten Beispielen näher darzustellen und auch die neu- este Entwicklung – nämlich die hin zu einem
«virtuellen» Staat– auf - zuzeigen. Da der Klein- bzw. Kleinststaatsbegriff nicht eigenständig, sondern nur in Übereinstimmung bzw. im Abheben vom (vollen) «Staats»- Begriff definiert wird, muss dabei stets daran gedacht werden, dass eine solche Abgrenzung dann eine zirkuläre Argumentation darstellen wür- de, wenn die Völkerrechtsfähigkeit eines solchen Gebildes nicht von der 35
Kleinstaaten im Völkerrecht 25v. Wedel(Fn. 9), S. 308.