Volltext: Der Kleinstaat als Akteur in den Internationalen Beziehungen

fähr den könnte, wurde in der Folge aber versucht, kleinste staatliche Ge - bilde nicht mehr unter den Staatsbegriff des Art. 4 SVN zu subsumieren und diese als neue Kategorie von Staaten21– «oder besser: Unter-Staa - ten»22– zu qualifizieren. Neben dieser Aufnahmepraxis in den 
universellkonzipierten Or - ga nisationen der «Familie der Vereinten Nationen» kam es aber auch im Schoss 
regionalerInternationaler Organisationen – die über eine grös - sere Homogenität und dementsprechend auch über eine intensivere Zusammenarbeit verfügen – zu denselben Problemen bei der Aufnahme von Klein- bzw. Kleinststaaten, vor allem was ihre Fähigkeit betraf, die Verpflichtungen aus der jeweiligen Satzung ordnungsgemäss erfüllen zu können. Wenngleich auch hier immer wieder die traditionellen (konti - nen taleuropäischen) Kriterien der Staatlichkeit (Staatsvolk, Staatsgebiet, Staatsgewalt) mit dem Umfang völkerrechtlicher Handlungsfähigkeit – ausgedrückt durch das (angloamerikanische) Kriterium der «Staaten- Ver kehrsfähigkeit»23– verwechselt bzw. gleichgesetzt wurden, so hat doch die Aufnahmepraxis der Organe des 
Europaratesam Beispiel Mal - tas (1965), Liechtensteins (1978), San Marinos (1988) und Andorras (1994) einen entsprechenden Reflex in der völkerrechtlichen Doktrin zur Frage der Klein- bzw. Kleinststaatlichkeit gefunden.24 Ab Mitte der 60er Jahre des vorigen Jahrhunderts begann sich auch die 
Wissenschaftmit dem Phänomen des Kleinststaates auseinander zu setzen, blieb aber bis heute diesbezüglich unschlüssig und kontrovers, da sie das dogmatische Hauptproblem zum einen nicht immer erkannte bzw. zum anderen zwar erkannte, sich aber nicht eindeutig für eine der bei den Alternativen entscheiden konnte. Die konzeptive Hauptfrage be - steht nämlich darin, (1) ob man in einem Kleinststaat nur eine «abgemagerte» Mini-Version eines Staates sieht, die die Elemente bzw. Funktionen eines Staates (ge- rade noch) erfüllt, oder (2) ob ein Kleinststaat keinen «Staat» i.S.d. Völkerrechts darstellt und damit als «aliud» eine eigene Kategorie – mit oder ohne Völker rechts - 34Waldemar 
Hummer 21Vital, D.The Inequality of States. A Study of the Small Power in International Relations (1967), S. 8 f. spricht in diesem Zusammenhang von einer eigenen «class of states». 22Niedermann(Fn. 7), S. 86. 23Vgl. dazu nachstehend auf S. 37. 24Vgl. dazu nachstehend auf S. 111 f.
	        

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