da r aus eine
eigenevölkerrechtliche Kategorieeines «Klein»- bzw. «Kleinst staates» ableiten lässt oder nicht. Daneben sollen aber auch die
autonomen Territorieneuropäischer Staaten dargestellt werden, denen zwar keine eigene Völkerrechts sub - jek tivität zukommt, die aber in der EU einen Sonderstatus einnehmen und damit gewissermassen auch zu eigenen Akteuren im Völkerrecht der organisierten Staatengemeinschaft und in den internationalen Be zie - hun gen geworden sind. Der dritte Schwerpunkt liegt bei der Untersuchung neuer Phäno - mene, die mit Klein- bzw. Kleinststaatlichkeit verbunden sind, wie z.B. «künstliche» und
«virtuelle Staaten». Diese völkerrechtlich nicht (ganz) ernst zu nehmenden Versuche, sich die Prärogative eines Staates als Völ - ker rechtssubjekt anzueignen und vom «Prestige» eines Staates zu profi - tie ren, sind deswegen darstellenswert, da sie der Kontrastierung und besseren Herausarbeitung der einzelnen Staatselemente eher dienen, als dies bei einzelnen Klein- bzw. Kleinststaaten möglich ist. Die dabei entstehenden Ungleichgewichte in der Breite der Dar - stel lung der einzelnen Phänomene sind durchaus gewollt und spiegeln im Grunde nur den bisherigen Diskussionsstand derselben wider. Über - all dort, wo die bisherige Information und Dokumentation über die komplexen Probleme von «Staatlichkeit» nicht ausreichend genug war, musste weiter ausgeholt werden, um der jeweiligen Fragestellung ent - spre chend gerecht zu werden. Dabei muss ganz allgemein festgestellt werden, dass nach einem gewissen «Boom» in den sechziger und sieb - ziger Jahren des vorigen Jahrhunderts dem Phänomen der Klein- und Klein ststaatlichkeit heute keine grosse literarische Bedeutung mehr zu- kommt. 24Waldemar Hummer