und 6% Türken wären. Gegen eine solche «Umpolung» des bisherigen ethni schen Proporzes wehrten sich die Bürger mit dem sog. «Freibrief von Struga», einer veritablen
Unabhängigkeitserklärung. 7.2 Der «virtuelle Staat» Handelt es sich bei den vorstehend erwähnten «künstlichen Staaten» zu- mindest noch um Gebilde, die ein gewisses materielles Substrat an Territorium, Personen und administrativer Organisationsdichte auf wei - sen, so verfügen die nachstehend dargestellten «virtuellen Staaten» ledig - lich über eine Website im Internet und stellen damit bloss
virtuelle, nicht-existente Gebilde dar. In der Regel handelt es sich dabei um nostal - gi sche Versuche, ein untergegangenes Staatswesen wieder zu beleben, wie dies z.B. bei
«Cyber Yugoslavia» bzw.
«Neu Rom» der Fall ist oder vielmehr um die Installierung einer virtuellen Rechtsperson, über die – an den nationalen Zivil-, Handels- und Strafrechtsordnungen vorbei – Han dels- und Währungsgeschäfte «erleichtert» abgewickelt werden sol- len, wie dies z.B. bei der
«Republic of Port Maria» der Fall ist. Dem ent - sprechend sind die nachstehend aufgeführten Beispiele auch als das zu sehen, was sie in Wirklichkeit sind, nämlich als Beispiele der Anmas sung staatlicher Qualität, ohne dass damit auch nur das geringste Sub strat von Staatlichkeit verbunden
wäre. 7.2.1 «Cyber Yugoslavia» Nach der Dismembration der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) im Jahre 1992328richteten eine Reihe ehemaliger Staatsangehöriger dieses Bundesstaates eine eigene Website ein, um mit «Cyber Yugoslavia» zunächst einen virtuellen Staat zu kreieren, der – nach dem sich eine genügende Anzahl von Personen zu dieser Staats an - ge hörigkeit bekannt haben – in der Folge ein Aufnahmegesuch bei der Organisation der Vereinten Nationen stellen würde. Wenngleich die Proponenten dieser Staatsgründung durchaus einsehen, dass «creating a 129
Kleinstaaten im Völkerrecht 328Vgl. dazu die Arbeiten in Fn. 280.