Volltext: Der Kleinstaat als Akteur in den Internationalen Beziehungen

dem Mikrostaat alle Elemente der Staatlichkeit zukommen würden, «dann wären diese Wortprägungen nicht erforderlich gewesen».305«Mit - hin ist aus dem natürlichen Wortsinn der Bezeichnung ‹Staat› zu schlies - sen, dass der Mikrostaat nicht als Staat im Sinn des Völkerrechts anzu se - hen ist.»306Abgesehen von dieser geradezu zirkulären Schlussfolge - rung,307geht er damit (fälschlicherweise) von einem Gattungsbegriff – und nicht einem Typus-Begriff – «Staat» aus, da er in der Folge fest stellt, dass der grosse Unterschied der Grössenordnungen der Staats merkmale «die Annahme gebietet, dass dem Mikrostaat ein eigener Begriffskern zukommt, der dem des Staates nicht entspricht».308Damit wird er aber schon methodisch den wissenschaftstheoretischen Voraus set zungen nicht gerecht, um einen eventuell eigenen Typus eines «Mikro staates» zu erfassen. Diese von 
Erhardtnoch 1970 geäusserte Rechtsansicht, die Mikro - staaten nicht nur als eigene Kategorie von Gemeinwesen definiert, son- dern diesen damit auch «Staatsqualität» und «Völkerrechtssubjekti vi tät» abspricht, hat sich in der Folge aber nicht durchgesetzt, da vor allem die Praxis im Schoss von Organen Internationalen Organisationen eine ge- genläufige Tendenz ausgebildet hat. Von der Disqualifikation Liech - tensteins im Völkerbund «mangels Masse» abgesehen, hat die Auf nah - mepraxis universeller und regionaler Internationaler Organisationen keinen Hinweis dafür erbracht, dass Kleinststaaten als Beitrittswerber als eine eigene völkerrechtliche Kategorie behandelt und damit von «sonstigen» Staaten unterschieden werden. Da auch die Kategorie «asso- ziierter Staaten», die z.B. im Europarat für die (Teil-)Mitgliedschaft pa- rastaatlicher Gebilde vorgesehen ist, in der Aufnahmepraxis interna tio - naler Organe zu keiner eigenen «Typenbildung» für Kleinststaaten ge- führt hat, lässt sich der eindeutige Schluss ziehen, dass auch Klein- bzw. Kleinststaaten in der Aufnahmepraxis Internationaler Organisa tio nen wie «normale» Staaten behandelt werden. Die herrschende Lehre geht daher eindeutig vom Nichtvorliegen einer eigenen Kategorie von «Kleinststaaten» aus, wie die nachstehenden einschlägigen Zitate belegen sollen: «Der Begriff des Mikro-Staates hat 116Waldemar 
Hummer 305Erhardt(Fn. 7), S. 24. 306Erhardt(Fn. 7), S. 25. 307Vgl. v. Wedel(Fn. 9), S. 311. 308Erhardt(Fn. 7), S. 26.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.