Volltext: Der Kleinstaat als Akteur in den Internationalen Beziehungen

lichen und äusseren Aufgaben einer grossen Anzahl von Menschen gege - ben ist. 
«Für diese Annahme sprechen Wortprägungen wie ‹Kleinstaat›, ‹Zwergstaat› und letztlich ‹Mikrostaat› (...) Mithin ist aus dem natür - lichen Wortsinn der Bezeichnung ‹Staat› zu schliessen, dass der Mikro - staat nicht als Staat im Sinn des Völkerrechts anzusehen ist.»296Dem ent - sprechend kommt 
Erhardtnach Prüfung aller Staatselemente in seinem Zwischenergebnis auch zu dem Schluss, 
«dass sich der Mikrostaat nach der herrschenden Ansicht der Völkerrechtswissenschaft nicht unter den herkömmlichen Staatsbegriff subsumieren lässt. Die Verschiedenheit von Staat und Mikrostaat ist zu bejahen im Hinblick auf die natürliche Wortbedeutung des Ausdrucks ‹Staat› und auf alle vier Merkmale Staats - gebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt und Staatenverkehrsfähigkeit.»297 Was seine Qualifikation der 
Organpraxisim Schoss der VN be - trifft, so kommt 
Erhardtzu widersprüchlichen Erkenntnissen. Zum ei- nen weist er darauf hin, dass sich aus der «älteren» Organpraxis in den Sonderorganisationen der VN bzw. in der Zulassung zum Statut des IGH keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Qualifikation von Mi - kro staaten als Staaten ergeben,298zum anderen stellt er aber fest, dass «Mikrostaaten nach Prüfung des Sachverhalts fallweise als «Staat» i.S.d. Verfassungen der Sonderorganisationen und des StatutIGH angesehen (wurden)».299 Für 
Erhardthaben dementsprechend «Wissenschaft und Praxis den Mikrostaat bisher nicht hinreichend als Staat behandelt, um den Schluss zuzulassen, Mikrostaaten seien als Staaten i.S.d. Völkerrechts anzu se - hen». Seiner Meinung nach gewinnt daher die Auffassung immer mehr Bedeutung, der «in der Völkergemeinschaft neuen Erscheinung «Mikro - staat» im Rahmen des Völkerrechts eine Rechtspersönlichkeit «sui gene- ris» zuzuerkennen. Bislang fehlen jedoch sowohl Vorschläge zu einer auch nur vereinzelt gebilligten völkerrechtlichen Definition als auch Erörterungen der völkerrechtlichen Rechte und Pflichten des Mikro - staates».300 114Waldemar 
Hummer 296Erhardt(Fn. 7), S. 24 f. 297Erhardt(Fn. 7), S. 51. 298Erhardt(Fn. 7), S. 65. 299Erhardt(Fn. 7), S. 77. 300Erhardt(Fn. 7), S. 77.
	        

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