Volltext: Der Kleinstaat als Akteur in den Internationalen Beziehungen

Im partikulären Völkerrecht der organisierten Staatengemeinschaft kann sich ein eventueller «Prototyp» eines Klein- bzw. Kleinststaates nur im jeweiligen «self contained regime» der einzelnen Internationalen Organisation herausgebildet haben und es ist an sich methodisch unzu - läs sig, diese (partikuläre) Organpraxis sowohl als generelle Organisa - tions praxis – über alle Internationalen Organisationen – zu verallge mei - nern, als sie auch auf das allgemeine Völkerrecht der nicht-organisierten Staatengemeinschaft «umzulegen». Letzteres entsteht nämlich nicht aus einer (partikulären) Organpraxis, sondern allein aus einer (universellen) Staatenpraxis heraus, die an sich – rein rechtsdogmatisch – stets vom Ver halten von Staatenvertretern in Organen Internationaler Organisa - tio nen unterschieden werden muss. In die «umgekehrte Richtung», d.h. vom allgemeinen völkerrechtlichen Gewohnheitsrecht der Staatenpraxis in die Organisationspraxis würde an sich eine Bindungswirkung zum Tragen kommen, die aber dadurch konterkariert wird, dass sich die Organe Internationaler Organisationen – vor allem in ihrer Aufnahme - pra xis von Mitgliedern – nicht an die dogmatischen Vorgaben des allge- meinen Völkerrechts halten. Damit besteht im gegenständlichen Fall der Prüfung der «Staatlichkeit» von Kleinststaaten kein gegensei ti ger Bezug der Staatenpraxis zur Organisationspraxis, sodass es schon alleine des- wegen nicht zu einer konsistenten, allgemeinen Praxis der Her - ausbildung eines Typus «Kleinststaat» gekommen ist. Ausgehend von der Annahme, dass zwischen der Aufnahmepraxis in Internationale Organisationen und der allgemeinen völkerrechtlichen Kategorie der «Staatlichkeit» des Aufnahmewerbers als solcher kein un - be dingter (dogmatischer) Zusammenhang besteht, orientiert sich das Auf nahmeermessen der Organe Internationaler Organisationen nicht «skla visch» an den ihm vom allgemeinen Völkerrecht der nicht-orga - nisierten Staatengemeinschaft vorgegebenen Kategorien von «Staatlich - keit» zur Qualifikation des Aufnahmewerbers. Soweit diese auch nur ansatz weise in der Lage sind, die Satzungsverpflichtungen zu erfüllen, er - greifen Organe Internationaler Organisationen in der Regel die Mög lich - keit, auch Staaten «in statu nascendi» bzw. «lokale de facto-Regime» auf - zu nehmen bzw. ihnen einen mitgliedschaftsähnlichen Status zuzu weisen. Wie weit das Aufnahmeermessen von Organen Internationaler Orga nisa tionen in sich inkonsistent sein und darüber hinaus sich auch von den allgemeinen völkerrechtlichen Vorgaben entfernen kann, zeigt z.B. das Verhalten von Sicherheitsrat (SR), Generalversammlung (GV) 108Waldemar Hummer
	        

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