Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Funktion.227Sie sichert den Religionsgesellschaften den religiösen (reli- gionsbestimmten) Gebrauch ihrer Vermögensgegenstände. Die Kirchengutsgarantie wirkt als Säkularisationsverbot,228mit anderen Wor ten als Bestandsgarantie, welcher der Gedanke zugrundeliegt, dass religiöse Freiheit wesentlich von den materiellen Rahmenbedingungen ihrer Verwirklichung abhängt, sie also eines angemessenen «materiellen Substrats» bedarf.229Insoweit besteht zur Religionsfreiheit, wie sie Art. 37 Abs. 2 2. Halbsatz LV in der Ausgestaltung der Kultusfreiheit ge - währ leistet, ein Konnex, der deutlich macht, dass sie für die Religions ge - sellschaften finanzielle Basis und sachliche Voraussetzung für die «Betätigung ihres Bekenntnisses und die Abhaltung ihres Gottes diens - tes» ist. So gesehen kommt der Kirchengutsgarantie eine gegenüber der (allgemeinen) Eigentumsgarantie selbständige Bedeutung zu. Sie er gän - zen einander. 93 
§ 8 Kirchengutsgarantie 227So Kästner, S. 894. 228Zu Wesen und Begriff der Säkularisation siehe Grundmann, Sp. 3031 ff. 229BVerfG, DVBl. 1999, S. 693, 695; Kästner, S. 892 f.
	        

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