Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke) und rechtlichen Organisations- formen (Anstalten, Stiftungen) folgt einer überkommenen Formel und ist beispielhaft zu verstehen. Geschützt ist das gesamte Vermögen, so- weit es eine religiöse oder weltanschauliche Zwecksetzung aufweist. Das trifft insbesondere auf Sachen zu, die unmittelbar religiösen Zwecken dienen, wie dies bei den res sacrae, also insbesondere Kirchen ge bäuden und ihrer Ausstattung (Kultgegenständen), der Fall ist. Für diese gilt der Schutz ohne Einschränkung. Das heisst, dass solche res sacrae ohne Zustimmung der betroffenen Religionsgesellschaft der Ent eig nung schlechthin entzogen sind. Denn nur sie kann die Entwidmung vorneh- men. Weniger streng nimmt sich der Schutz des kirchlichen Ver wal - tungs- und Finanzvermögens aus. Hier ist Enteignung bei voller Entschädigung («Schadloshaltung») möglich,225wie dies allgemein bei Ent eignung von anderen vermögenswerten Rechten, die dem Schutz der Eigentumsgantie unterstehen, auch 
gilt.226 IV. Verhältnis zur Eigentumsgarantie Der Inhalt der Vermögensgarantie des Art. 38 Satz 1 LV ist nicht iden - tisch mit dem allgemeinen Eigentumsschutz des Art. 34 LV, der einen von religiösen Bezügen vollständig unabhängigen Schutz des Eigentums im engeren Sinn und entsprechender vermögenswerter Rechte statuiert. Demgegenüber hat die Kirchengutsgarantie eine andere Schutzrichtung. Sie stimmt zwar in ihrem Eigentumsbegriff mit Art. 34 LV überein, hat jedoch nicht das Eigentum der Religionsgesellschaften als Vermögens - wert im Visier, sondern schützt es speziell in seiner religionsbezogenen 92Das 
Verhältnis zu anderen Grundrechten 224Die Gemeinden haben nach diesem Gesetz (vgl. etwa § 1) nach wie vor für den Unterhalt des katholischen Klerus aufzukommen. Mit Gesetz vom 31. Januar 1921 betreffend die Festsetzung von Mindestgehalten für die Liechtensteinischen Seel sor- ge geistlichen, LGBl 1921 Nr. 3 (abgedruckt in: Wille, Staat und Kirche, S. 434 f.) ist den Gemeinden, ohne auf die bestehenden Patronatsverhältnisse Rücksicht zu neh - men, die Pflicht auferlegt worden, die für die katholischen Seelsorgegeistlichen fest- gesetzten Mindestgehalte zu tragen. Diese Regelung wird heute in anderer Form und auf vertraglicher Basis fortgeführt. 225Campenhausen, Art. 140 GG/Art. 138 Absatz 2 WRV, Rdnr. 32; Kästner, S. 900 ff.; differenzierter Morlok, S. 1356, Rdnr. 31. 226Siehe zur Entschädigung bei formeller und materieller Enteignung hinten S. 110 ff. bzw. 153 ff.
	        

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