Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

III. Personeller und sachlicher Schutzbereich 1. Schutzsubjekte Nach Art. 38 Satz 1 LV werden alle Religionsgesellschaften und reli giö - sen Vereine sowohl in ihren unselbständigen Untergliederungen als auch in ihren selbständigen Einrichtungen (Anstalten, Stiftungen usw.) ge- schützt. Auf die Rechtsform kommt es nicht an, da schon der Wort laut dieser Bestimmung Differenzierungen ausschliesst.222Schutzbe rech tigt sind demnach nicht nur die römisch-katholische Kirche als öffent lich - rechtlich anerkannte Kirche sondern auch privatrechtrechtlich organi- sierte Religionsgesellschaften, auch wenn faktisch der Vermögens schutz vornehmlich für die römisch-katholische Kirche auf Grund ihrer histo- risch gewachsenen Stellung als «Landeskirche» von Bedeutung 
ist.223 2. Schutzobjekte Art. 38 Satz 1 LV schützt das «Eigentum und alle anderen Vermögens - rechte» der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine, soweit sie ei- ner religiösen oder weltanschaulichen Zweckbestimmung dienen. Zum Eigentum gehören alle vermögenswerten Rechte im Sinn des Art. 34 LV. Vermögenswerte andere Rechte sind z. B. Ansprüche aus Baulasten oder Patronaten, wie sie noch im Gesetz über die Regelung der Baukonkur - renz pflicht bei vorkommenden Kirchen- und Pfrundbaulichkeiten ge - regelt sind.224Die Aufzählung von Verwendungszwecken (Kultus-, 91 
§ 8 Kirchengutsgarantie 222Kästner, S. 897, weist darauf hin, dass früher in Anlehnung an Johannes Heckel, Kirchengut und Staatsgewalt, S. 132 ff., aus koordinationsrechtlicher Sicht eine ge- genteilige Ansicht vertreten worden ist, wonach Normadressaten der Schutzbe stim - mung nur öffentlichrechtliche Religionsgemeinschaften sein können, was für Liech - tenstein bedeutet, dass nur die römisch-katholische Kirche in Betracht kommen würde. In diesem Sinn noch Wille, Staat und Kirche, S. 290 f. 223Zur Rechtsstellung der Religionsgemeinschaften siehe Wille, Religionsfreiheit, S. 83 ff.; zu Fragen und Problematik der Vermögensverhältnisse der römisch-katho - lischen Kirche in den Gemeinden siehe Ospelt, S. 114 ff.; Oehri, S. 290 ff.
	        

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