Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

§ 8 Kirchengutsgarantie I. Allgemeines Die Kirchengutsgarantie des Art. 38 Satz 1 LV stellt die vermögens recht - liche Seite des staatskirchenrechtlichen Systems dar und richtet sich ge - gen staatliche Einschränkungen des für religiöse Zwecke bestimmten Ver mögens von Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen. Sie steht dabei in einer engen inhaltlichen Beziehung zur Eigentumsgarantie des Art. 34 LV. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass sie sich in Teil ge - halten mit ihr deckt bzw. von ihr überlagert wird, so dass es der Sache nach zu Überschneidungen bzw. Berührungen der Gewährleistungen kommen kann. Es ist daher zweckmässig, neben einer Umschreibung der Kirchengutsgarantie auch eine Abgrenzung der Schutzbereiche vor - zu 
nehmen. II. Begriffsklärungen 1. Terminologisches Der Begriff «Kirchengutsgarantie» entspricht herkömmlicher Termino - logie.216Er ist, soweit er nur von «Kirchen» spricht, zu eng. Denn Adres - saten dieser verfassungsrechtlich verbürgten Schutzgarantie sind nicht nur Kirchen im engeren Sinne, sondern auch «andere Konfessionen» und «religiöse Vereine», wie sich dies schon aus dem Text der Art. 37 Absatz 2 und 38 Satz 1 LV ergibt.217Es sind nach heutigem Verständnis auch Weltanschauungsgemeinschaften dazu zu zählen, da sie nach Art. 9 Abs. 1 EMRK zum Adressatenkreis gehören. Die in Art. 37 LV gewähr - leistete Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit erfährt nämlich durch Art. 9 Abs. 1 EMRK eine Ausweitung in der Hinsicht, dass sich der 89 
§ 8 Kirchengutsgarantie 216In der Literatur ist neuerdings auch die Rede von «Religionsgutsgarantie», so Mor - lok, S. 1354, Rdnr. 26. 217Art. 37 Abs. 2 LV verwendet das Wort «Kirche» nur für die römisch-katholische Kirche und nennt sie «Landeskirche». Vgl. Wille, Religionsfreiheit, S. 83 ff. und 90 ff.
	        

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