Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

b) Auswirkungen Das EWR-Abkommen hat zu tiefgreifenden Änderungen der liechten - stei ni schen Rechtsordnung und namentlich zur Neuordnung des Grund - er werbs geführt, der im Grundverkehrsgesetz vom 9. Dezember 1992 neu geregelt worden ist.209Die Grundfreiheiten des EWR-Rechts ver lan - gen eine Öffnung des Grundstückmarktes. So hat beispielsweise der per - sön liche Geltungsbereich des Gesetzes auf Grund des Diskrimi nie rungs - verbotes gegenüber bisherigem Recht eine grundlegende Än de rung er - fah ren.210Nach der Gleichstellungsklausel in Art. 4 Abs. 2 GVG können «natürliche und juristische Personen, die aufgrund des Abkom mens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Grunderwerb im Inland be - rech tigt sind, Eigentum an Grundstücken unter denselben Vor aus setzun - gen wie Landesangehörige und inländische Personen er werben». Das EWR-Abkommen lässt zwar die Eigentumsordnung der Mit - glied staaten unberührt. Doch bedürfen nun sämtliche Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes, die zu einer Einschränkung der Grundfrei - hei ten oder zu einer Behinderung des Kapitalverkehrs führen, der Recht fertigung durch das Allgemeininteresse. Aus diesem Grund liegt den Genehmigungstatbeständen (Erwerbsgründen) eine Nutzungs bin - dung zugrunde, von der das Grundverkehrsgesetz ausgeht und die es zu seiner Zielsetzung bestimmt. Sie besteht darin, Grund und Boden der Nutzung durch ihre Eigentümer zu erhalten oder zuzuführen, um eine möglichst breite, sozial erträgliche und der Grösse des Landes ent spre - chende Streuung des Grundeigentums zu 
gewährleisten.211 c) Schutzklausel Die in Art. 112 EWRA enthaltene generelle Schutzklausel kann im «un - be dingt erforderlichen Mass» bei ernsthaften Störungen auf dem 87 
§ 7 Wirtschaftsrelevante Grundrechte 209Es hat das Gesetz vom 13. November 1974 über den Grundstückserwerb (Grund - verkehrs gesetz), LGBl 1975 Nr. 5, aufgehoben. Vgl. auch Wille, Grundver kehrs - recht, S. 38 ff. 210Unter dem Regime des Grundverkehrsgesetzes von 1974 judizierte der Staatsge - richts hof noch, dass die uneingeschränkte Anerkennung des Gegenrechts im Bereich des Grundverkehrs für Liechtenstein zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen würde, da dann praktisch jeder ausländische Staatsangehörige in Liech ten - stein wie ein eigener Staatsangehöriger behandelt werden müsste. Siehe dazu StGH 1978/10, Entscheidung vom 11. Oktober 1978, LES 1981, S. 7 (10) und StGH 1975/1, Entscheidung vom 29. April 1975, ELG 1973 bis 1978, S. 373 (379). 211Art. 1, 5 und 6 GVG; vgl. auch vorne S. 47.
	        

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