Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

anwendbaren Rechtsordnung, der Gemeindebauordnung, nicht ersicht - lich war, lag auch keine spezifische Beeinträchtigung der Handels- und Gewerbefreiheit 
vor. c) Abgrenzungsformel des deutschen Bundesverfassungsgerichts Einen anderen Weg beschreitet das deutsche Bundesverfassungsgericht, das für die vergleichbare Fragestellung hinsichtlich der Grundrechts ge - währ leistungen der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) und der Gewerbe- bzw. Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) die Faustformel entwickelt hat, wonach die Eigentumsgarantie das Erworbene, das Ergebnis der wirt- schaftlichen Betätigung sichert, während die Berufsfreiheit den Er werb, die Betätigung als solche schützt. Wolfram Höfling180orientiert sich bei der Abgrenzung zwischen der Eigentumsgarantie und der Handels- und Gewerbefreiheit an dieser Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts, welche die Schutzbereiche der Eigentums - ga rantie einerseits und der Gewerbe- bzw. Berufsfreiheit andererseits streng auseinanderhält. Nach Kuno Frick181ist diese Abgrenzungs for - mel zu relativieren. Er attestiert ihr jedoch, dass sie «immerhin geeignet» sei, «das schwergewichtig betroffene und damit primär anwendbare Grund recht zu 
bestimmen». III. Das Recht auf freien Vermögenserwerb 1. Allgemeines Die Frage nach der Ordnung, die die Verfassung dem Eigentum gibt, wäre unvollständig erörtert, wollte man in diesem Zusammenhang nicht auch den Blick auf das in Art. 28 Abs. 1 LV gewährleistete Recht auf frei- en Vermögenserwerb richten. Dieses Recht gehört neben der Ga ran tie des Privateigentums zu den «wirtschaftsrelevanten Grundrechten»182 und ist Teil der Eigentumsordnung der Verfassung, die im Übrigen aus- drücklich zwischen diesen beiden Grundrechten unterscheidet.183 80Das 
Verhältnis zu anderen Grundrechten 180Höfling, Grundrechtsordnung, S. 193. 181Frick, Handels- und Gewerbefreiheit, S. 330. 182Frick, Handels- und Gewerbefreiheit, S. 61. 183Vgl. auch Fehr, S. 120.
	        

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