Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

zum Teil unterschiedlichen Anforderungen an die Grundrechtsbeschränkung kumu lativ zu wahren sind.178 Treffen nach der neuen Rechtsprechung Eigentumsgarantie und Handels- und Gewerbefreiheit aufeinander, ist eine Interessenabwägung zwischen der Handels- und Gewerbefreiheit und dem öffentlichen Inte - resse vorzunehmen, dem die Eigentumsbeschränkung dienen will. In den Fällen der allgemeinen Eigentumsbeschränkung müssen, sofern sie gerügt wird, hinsichtlich der Handels- und Gewerbefreiheit qualifizier- te Gründe, also eine spezifische Betroffenheit vorliegen. Rechtfertigen öf fent liche Interessen den Eingriff in die Eigentumsgarantie, können dem zufolge bei der Interessenabwägung zugunsten der Handels- und Ge wer befreiheit nur noch besonders diese Freiheit betreffende Interes - sen geltend gemacht werden. Ähnlich verhält es sich bei der Prü fung der gesetzlichen Grundlage und der Verhältnismässigkeit. Der Staatsgerichtshof kam im Beschwerdefall179zum Schluss, dass die Eigentumsgarantie nicht verletzt war, so dass er nur noch über prü - fen musste, welche spezifische Auswirkung die vorliegende Eigentums - einschränkung auf die Handels- und Gewerbefreiheit hatte. Denn zum Schutzbereich der Handels- und Gewerbefreiheit gehört grundsätzlich auch die freie Standortwahl, die für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere für gastgewerbliche Betriebe, von grosser Be - deu tung sein kann. Der Einschränkung der Standortwahlfreiheit käme hier aber neben der Eigentumsgarantie nur dann selbständige Berechti - gung zu, wenn sich diese Einschränkung generell auf den wirtschaft - lichen Wettbewerb auswirken würde, z. B. um bestimmte Gewerbe - zweige vor Konkurrenz zu schützen oder in ihrer Existenz zu sichern. Da aber die Gemeindebauordnung die Errichtung von Gewerbebe - trieben in anderen Zonen als der Industriezone zuliess und dement spre - chend eine besondere wettbewerbswirksame bzw. wettbewerbsverzer - rende Wirkung dieser Eigentumsbeschränkung innerhalb der gleichen 79 
§ 7 Wirtschaftsrelevante Grundrechte 178Aus diesem Grunde halten Rhinow/Schmid/Biaggini, S. 61, Rdnr. 6 f. die Bezeich - nung 
‹Grundrechtskonkurrenz›für «mehr als nur missverständlich». Im Übrigen dürfe dieses Problem nicht überschätzt werden, denn die Beschränkung der invol - vier ten Grundrechte werde häufig denselben Anforderungen zu genügen haben. Sie verweisen auf BGE 120 Ia 142 betreffend das Verhältnis von Art. 22terund Art. 31 altBV. 179StGH 1997/33, Urteil vom 2. April 1998, LES 1/1999, S. 20 (27 f.).
	        

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