Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Produk tion, der Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft) sowie des ge samten Dienstleistungssektors (Gastgewerbe, Vermittlungen aller Art, Banken, Versicherung, Beratung, Unterhaltung, liberale Berufe usw.).170 Sie schützt demnach nicht nur einzelne Aspekte der wirtschaftlichen Betätigung, sondern die Freiheit der Wirtschaft bzw. die Wirtschaftsfrei - heit. Sie wird in einer Formulierung des Staatsgerichtshofes aufgefasst als «die Freiheit der Wahl, des Zugangs und der Ausübung des Berufes, des gewerbsmässigen Handels und Gewerbes und damit der Wirtschaft all - ge 
mein».171 2. Gemeinsame Schutzbereiche Die Eigentumsfreiheit und die Handels- und Gewerbefreiheit schützen gemeinsam die Freiheit der unternehmerischen Betätigung (Wirtschafts - frei heit) und finden immer dann nebeneinander Anwendung, wenn die freie Nutzung eines Eigentumsrechts erwerbswirtschaftlichen Zwecken dient und in dieses Eigentumsrecht eingegriffen wird oder wenn in eine Erwerbstätigkeit eingegriffen wird, die funktionsnotwendig mit der Nut zung eines bestimmten Eigentumsrechts verbunden ist.172Illustrativ für diese Thematik ist der Beschwerdefall in StGH 1997/33173, der die Ablehnung einer Baubewilligung bzw. die Nichtgenehmigung eines Bau gesuches für einen gastgewerblichen Betrieb zum Inhalt hatte. Dieser Sachverhalt berührt aus der Sicht des Beschwerdeführers sowohl die Eigentumsfreiheit als auch die Handels- und Gewerbefreiheit, so dass man es mit einer Grundrechtskonkurrenz zu tun hat. Nach den Wor ten des Staatsgerichtshofes fällt die behördliche Ablehnung der Baubewilligung in erster Linie in den Schutzbereich der Eigentums ga - rantie, der sich auf die «Baufreiheit» als die grundrechtlich geschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers erstreckt. In zweiter Linie ist 77 
§ 7 Wirtschaftsrelevante Grundrechte 170Frick, Handels- und Gewerbefreiheit, S. 125 mit zahlreichen Rechtsprechungs hin - weisen; vgl. auch Höfling, Grundrechtsordnung, S. 190 f. 171StGH 1977/14, Entscheidung vom 25. April 1978, nicht veröffentlicht, S. 7 (abge - druckt in: Stotter, Verfassung, S. 81, Ziff. 18); siehe auch StGH 1985/11, Urteil vom 2. Juni 1988, LES 3/1988, S. 94 (99 und 101) und StGH 1989/3, Urteil vom 3. No - vem ber 1989, LES 2/1990, S. 45 (47). 172So Frick, Handels- und Gewerbefreiheit, S. 329 mit weiteren Literaturhinweisen. 173StGH 1997/33, Urteil vom 2. April 1998, LES 1/1999, S. 20 (24 f.).
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.