Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

in Kraft getretene Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) anwendbar, das gemäss Art. 4 im Anwendungsbereich des Abkommens jegliche Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörig - keit 
ausschliesst.156 III. Juristische Personen 1. Juristische Personen des Privatrechts Es ist ständige Praxis des Staatsgerichtshofes,157dass eine juristische Per - son des Privatrechts Trägerin eines Grundrechts, mithin der Eigen tums - ga rantie des Art. 34 LV, sein kann. In StGH 1984/14158gibt er zu ver - stehen, dass die Überschrift des IV. Hauptstücks der Verfassung, die von den «Allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesangehörigen» hand- le, nicht bedeute, dass einzig und allein natürliche Personen be rech tigt wären, sich auf eine Verletzung verfassungsmässig gewähr leiste ter Rechte zu berufen. Es bestehe kein sachlicher Anlass, juristische Per - sonen des privaten Rechts allgemein für nicht legitimiert zur Erhe bung der Verfassungsbeschwerde (neu: Individualbeschwerde), bei spiels weise wegen Verletzung des Gleichheitssatzes oder des Privat eigen tums, an - zusehen. 2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden a) Zurückhaltende Praxis Da Grundrechte primär Schutzrechte gegen den Staat sind, sind ju ris ti - sche Personen des öffentlichen Rechts nur ausnahmsweise legitimiert, 72Eigentumsgarantie 
156StGH 1997/19, Urteil vom 5. September 1997, LES 5/1998, S. 269 (272); siehe auch VBI 1997/17, Entscheidung vom 17. September 1997, in: AVR, Bd. 36 (1998), S. 213 (217 f.) und Bruha/Gey-Ritter, S. 166 ff., die sich unter dem Blickwinkel des EWR- Abkommens dazu kritisch äussern. Siehe im Weiteren hinten S. 87. 157Siehe Höfling, Grundrechtsordnung, S. 66, Anm. 151; Hoch, S. 83. In StGH 1975/1, Entscheidung vom 29. April 1975, ELG 1973 bis 1978, S. 373 (378) beruft sich der Staats gerichtshof auf die Rechtsprechung in der Schweiz und in Österreich, die «denselben Weg» gegangen sei. 158StGH 1984/14, Urteil vom 28. Mai 1986, LES 2/1987, S. 36 (38).
	        

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