Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

bar keits berechtigte, Mieter, Besitzer, Urheber, Konzessionäre usw.151Da Grundrechte primär Schutzrechte gegen den Staat sind, sind Grund - rechts träger in erster Linie natürliche Personen. Gemäss einem «allge - meinen Grundsatz» können sie aber auch juristischen Personen zuste- hen, soweit dies «ihrem Wesen» 
entspricht.152 II. Natürliche Personen Das in Art. 34 Abs. 1 LV gewährleistete Grundrecht der Eigentums ga - rantie steht auch den Ausländern zu. Wäre dem nicht so, hätte sie die Ver fassung vom Grundrechtsschutz ausgenommen. Denn es wird in der Verfassung ausdrücklich gesagt, welche Grundrechte den Ausländern nicht zustehen, so beispielsweise die Niederlassungs- und Vermögens - erwerbs freiheit in Art. 28 und das Recht der Gleichstellung vor dem Gesetz in Art. 31, wonach die Rechte der Ausländer durch Staats ver - träge, allenfalls durch Gegenrecht bestimmt werden. Der Staatsgerichts - hof dehnt jedoch den Schutz der Rechtsgleichheit auch auf die Aus län - der aus, da es sich um einen allgemeinen, das gesamte staatliche Leben beherrschenden Grundsatz handelt, der den Ausländern im Rahmen der Ge setze und des in Art. 31 Abs. 3 LV geforderten Gegenrechts zuge bil - ligt werden muss.153 Nach Staatsgerichtshof kann es jedenfalls als unbestritten gelten, dass der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums auch einer auslän - di schen Person zukommt.154Im Zusammenhang mit der Beschwerde - legitimation von Ausländern weist er in StGH 1982/65155darauf hin, dass nunmehr auch die am 8. September 1982 von Liechtenstein ratifi - zierte Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu beachten sei. Darüber hinaus ist das am 1. Mai 1995 71 
§ 6 Träger der Eigentumsgarantie 151Müller, Kommentar, Rdnr. 21. 152StGH 1977/3, Entscheidung vom 24. Oktober 1977, LES 1981, S. 41 (43); vgl. auch StGH 1998/55, Urteil vom 23. November 1998, nicht veröffentlicht, S. 9; Hoch, S. 83; Höfling, Grundrechtsordnung, S. 64 f. 153StGH 1975/1, Entscheidung vom 29. April 1975, ELG 1973 bis 1978, S. 373 (378). 154StGH 1977/6, Entscheidung vom 24. Oktober 1977, LES 1981, S. 45 (47). 155StGH 1982/65, Urteil vom 9. Februar 1983, LES 1/1984, S. 1 f; siehe auch hinten S. 84 f.
	        

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