Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Art. 109bisLV betreffend die Staatshaftung, sofern man dieser Vorschrift einen zumindest grundrechtsähnlichen Charakter beimessen wolle.133 Der Staatsgerichtshof lehnt es auch ab, mögliche Folgekosten einer behördlichen Massnahme mit der Eigentumsgarantie in Verbindung zu bringen. Dass eine behördliche Massnahme allenfalls mit gewissen Folgekosten verbunden ist, stellt nach seiner Ansicht noch keine Be ein - trächtigung des Eigentumsrechts dar. Es könne daher nicht angehen, jede Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung unter dem Gesichts - punkt der Eigentumsgarantie einer differenzierten Prüfung durch das Verfassungsgericht zu 
unterziehen.134 4. Keine Ansprüche auf Leistungen des Staates Aus der Eigentumsgarantie können keine Ansprüche auf Leistungen des Staates hergeleitet werden, beispielsweise ein Anspruch auf Ein zo nie - rung eines Grundstücks,135da die Nichteinzonierung einer Grund par - zelle in die Bauzone nicht in den sachlichen Schutzbereich der Eigen - tums garantie fällt. Es gibt keinen Anspruch auf die Gewährung einer privilegierten Eigentümerstellung, wie es die Einzonierung in die Bau - zone darstellt.136Ein grundrechtlicher Anspruch auf Einzonierung könnte sich allenfalls aus dem Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 31 Abs. 1 LV 
ergeben. V. Eigentumsgarantie und Abgabenrecht137 Die Eigentumsgarantie ist zwar nur eine sehr allgemeine Schranke der Abgabenerhebung. Der Staatsgerichtshof versteht sie als eine «subsidiä- re Verfassungsschranke» gegen übermässige («konfiskatorische») Abga - 67 
§ 5 Schutzobjekte der Eigentumsgarantie 133StGH 1997/34, Urteil vom 2. April 1998, LES 2/1999, S. 67 (69); StGH 1998/2, Urteil vom 19. Juni 1998, LES 3/1999, S. 158 (161); beide unter Bezugnahme auf Höfling, Grundrechtsordnung, S. 250. 134StGH 2001/2, Entscheidung vom 9. April 2001, nicht veröffentlicht, S. 20. 135BGE 105 Ia 337 und Rhinow/Krähenmann, Nr. 122, S. 368. 136StGH 1998/68, Entscheidung vom 27. September 1999, nicht veröffentlicht, S. 14 f. 137Zum Abgabenrecht siehe Kapitel 5.
	        

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