Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

gabe im Sinn einer Obergrenze festzulegen. So beträgt beispielsweise nach Art. 36 WRG die Konzessionsgebühr für die Nutzung der Wasser - kräfte zur Energieerzeugung 15 Franken je Bruttopferdekraft, min des - tens 50 Franken und für jede andere Nutzung eines öffentlichen Ge - wässers bis 0.5 Rappen je m3des voraussichtlich während eines Jahres zu beziehenden Wassers.419 664Gesetzmässigkeit 
öffentlicher Abgaben 419Art. 38 WRG legt nach derselben Methode die Beträge für den Wasserzins fest.
	        

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