Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Ver ord nung vorbehalten ist, kann sich auch in der Verordnung vom 12. Sep tember 1995 über die Einhebung von Verwaltungkosten und Ge - bühren durch die Regierung und Amtsstellen405finden,406wobei dafür das Gesetz betreffend vorläufige Einhebung von Gerichts- und Verwal - tungs kosten und Gebühren in keinerlei Weise den Gebührenrahmen ab- gesteckt hat. Diese Verordnung enthält auch eine Gebührenordnung für Verwaltungssachen, für die es im entsprechenden Gesetz keine spe zielle Verordnungsermächtigung gibt,407sieht man davon ab, dass es die Regierung generell ermächtigt, die für die Durchführung des Gesetzes notwendigen Verordnungen (Aus- oder Durchführungsvorschriften) zu erlassen.408 bab) Kanzleigebühren Ohne formelle gesetzliche Grundlage können im Rahmen des Kosten - deckungs- und des Äquivalenzprinzips Verwaltungsgebühren erhoben werden, wenn diese das Entgelt für einfache Verwaltungstätigkeiten dar- stellen, die ohne besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand er bracht werden und sich ihre Höhe in einem bescheidenen Rahmen bewegt, wie dies insbesondere bei den Kanzleigebühren der Fall ist.409Es genügt, 661 
§ 10 Erfordernis der formellgesetzlichen Grundlage die dazu ergangene Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach dem Abfall gesetz. Vgl. auch die ungenügende gesetzliche Grundlage für die Verordnung über die Grundbuch- und Öffentlichkeitsregistergebühren in Art. 547 Abs. 1 SR bzw. in Art. 984 Abs. 1 und Art. 990 Abs. 3 PGR. 405Es enthält in Art. 2 eine Bemessungsgrundlage. Siehe auch vorne S. 614. 406So etwa für die Gebühr für die Rechtsanwaltsprüfung in Art. 4 Abs. 4 RAG i.V.m. Art. 5 Bst. i Verordnung über die Einhebung von Verwaltungskosten und Gebühren durch die Regierung und Amtsstellen. § 16 Abs. 1 Verordnung vom 27. Juli 1971 über die Rechtsanwaltsprüfung (Prüfungsreglement), der eine Prüfungsgebühr von Fr. 500.– bis 2000.– vorsieht, dürfte ausser Kraft sein. 407Das trifft beispielsweise auf die Gebühr für die Treuhänderprüfung des Treuhänder - ge setzes i.V.m. Art. 5 Bst. l Verordnung über die Einhebung von Verwaltungskosten und Gebühren durch die Regierung und Amtsstellen, Gewerbebewilligungen des Gewerbegesetzes i.V.m. Art. 10 der vorgenannten Verordnung und die Rodungs- und Ausnahmebewilligungen des Waldgesetzes i.V.m. Art. 11 der vorgenannten Ver ord nung zu. 408Die Verordnungskompetenz der Regierung ist im Übrigen schon in Art. 92 Abs. 1 LV festgelegt. 409StGH 1997/42, Urteil vom 18. Juni 1998, LES 2/1999, S. 89 (94) unter Bezugnahme auf Kley, Verwaltungsrecht, S. 180, der seinerseits auf das StGH-Gutachten vom 21. November 1955, ELG 1955 bis 1961, S. 107 (109) verweist und Widmer, S. 69 ff. Vgl. auch StGH 2003/74, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 5 und BGE 125 I 179 f.; 124 I 19 f.
	        

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