Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

II. Kausalabgaben 1. Kostenabhängige Kausalabgaben a) Lockerung des formellen Legalitätsprinzips Der Grundsatz des formellen Gesetzeserfordernisses kann bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert werden. So kommt er bei der Erhe - bung von kostenabhängigen Gebühren nur eingeschränkt zum Zuge. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes dürfen die An - for derungen an die gesetzliche Grundlage dort herabgesetzt werden, wo die Überprüfung der Gebühr auf ihre Rechtmässigkeit anhand von ver - fassungsrechtlichen Prinzipien, insbesondere des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips, offen steht.392In einem solchen Fall genügt auch eine formellgesetzliche Grundlage, welche die sonst geltenden Min dest - an forderungen nicht erfüllt. So erübrigt sich eine Regelung der Höhe der Verwaltungsgebühren durch Gesetz im formellen Sinn. Das Kosten - deckungs- und Äquivalenzprinzip sind neben dem Grundsatz der Rechts gleichheit und des Willkürverbots Garantien dafür, dass Ver wal - tungs gebühren nicht willkürlich festgesetzt werden.393 An die gesetzliche Grundlage müssen also keine derartig hohen An for derungen wie bei den Steuern und Gemengsteuern gestellt wer- den, da der Betroffene die Möglichkeit hat, sich mit Rücksicht auf das Wesen der Gebühr auf das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu berufen.394Sie haben die «Funktion eines Surrogats» für eine unge - 658Gesetzmässigkeit 
öffentlicher Abgaben 392Um feststellen zu können, ob das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip einge - halten worden sind, ist Voraussetzung, dass eine Prüfung der Gebühr anhand dieser Prinzipien überhaupt möglich ist. Dies hat der Staatsgerichtshof in StGH 2002/70, Urteil vom 17. November 2003, nicht veröffentlicht, S. 14 ff. für eine Minimal ge - bühr von Fr. 490.–, die vom Hochbauamt für eine Liftkontrolle erhoben worden war, verneint und den in Art. 35 Abs. 1 Bst. e BauV aufgestellten Tarif in der Posi - tion «Liftkontrollen» als gesetz- und verfassungswidrig aufgehoben. 393So StGH 1986/9, Urteil vom 5. Mai 1987, LES 4/1987, S. 145 (147); in StGH 1997/ 42, Urteil vom 18. Juni 1998, LES 2/1999, S. 89 (94 f.) unter Bezugnahme auf die neuere schweizerische Rechtsprechung in BGE 120 Ia 6. 394StGH 1990/11, Urteil vom 22. November 1990, LES 2/1991, S. 28 (29) mit Verweis auf Widmer, S. 57; StGH 1997/42, Urteil vom 18. Juni 1998, LES 2/1999, S. 89 (94 f.) und StGH 1998/13, Urteil vom 3. September 1998, LES 4/1999, S. 231 (242). Die Verordnung über die Grundbuch- und Öffentlichkeitsregistergebühren hat aber keine genügende gesetzliche Grundlage in Art. 547 Abs. 1 SR bzw. in Art. 984 Abs. 1 und Art. 990 Abs. 3 PGR. Das Gerichtsgebührengesetz kommt für sie nicht mehr zur Anwendung. Vgl. zu den Grundbuchsgebühren auch vorne S. 621 f.
	        

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