Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

stimm theitsmass» unter dem Blickwinkel der Voraussehbarkeit des Rechts und seines möglichst guten Verständnisses in einer Referendums - de mokratie als nicht «optimal» einschätzte.390Zu beurteilen war die Tat - sache, dass die Erbfolge, zu der auch die Erbteilung und damit die Ab - findung unter den Erben gehört, keine Besteuerung durch die Grund - stücksgewinnsteuer auslöst, also ein Steueraufschub und keine Steuerbefreiung Platz greift und der (grundbücherliche) Eigentümer zwar einerseits die Eigentumsdauer des Erblassers, aber zugleich auch dessen latente Grundstücksgewinnsteuerlast übernimmt. Der Staats ge - richts hof ist der Ansicht, dem Steuergesetz lasse sich auf dem Wege der Auslegung entnehmen, dass für den Fall der Erbfolge ein Steueraufschub und keine ganze oder teilweise Steuerbefreiung eintreten solle und dass derjenige, der das fragliche Grundstück grundbücherlich ins Allein - eigen tum übernimmt, auf der einen Seite die latente Steuerlast über - nimmt und auf der anderen Seite in den Genuss der den Steuersatz ver - min dernden Eigentumsdauer kommt. Der Staatsgerichtshof erachtet auch die vormalige Regelung in Art. 44 Bst. a GebG als genügend bestimmt. Es werde zwar der Kreis der Abgabenpflichtigen nicht explizit umschrieben, doch sei dies auch nicht erforderlich, da die Abgabenpflicht keiner persönlichen Beschränkung unterliege. Jede Eintragung von Grundeigentum im Grundbuch sei un - ab hängig von der Person des jeweiligen Eigentümers gebührenpflichtig. Auch die Bemessungsgrundlage, die von Promillesätzen vom jeweiligen «Wert» des einzutragenden Eigentums ausgehe, genüge den im Steuer - recht geltenden strengen Anforderungen, auch wenn der Ausdruck «Wert» interpretationsbedürftig sei. Er gibt unter Hinweis auf Klaus A. Vallender zu bedenken, dass auch «stark konkretisierungsbedürftige Formulierungen» nicht gegen das Legalitätsprinzip im Steuerrecht ver - stossen.391657 
§ 10 Erfordernis der formellgesetzlichen Grundlage 390StGH 2000/39, Entscheidung vom 11. Juni 2001, nicht veröffentlicht, S. 41 ff.; vgl. dazu auch die in der gleichen Sache erfolgte VBI-Entscheidung vom 13. Juni 2000, VBI 2000/33, nicht veröffentlicht, S. 11 ff. 391StGH 2000/55, Entscheidung vom 11. Juni 2001, nicht veröffentlicht, S. 20 unter Be zug nahme auf Vallender, Auslegung des Steuerrechts, S. 135. Zur Qualifizierung der Grundbuchsgebühren siehe vorne S. 621 f.
	        

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