Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

vorgesehen sind, und nur so, wie sie im Gesetz geregelt sind.380Er hat derogierendem Gewohnheitsrecht – insbesondere im Steuerrecht – stets die Anerkennung versagt. Dem Bürger dürfen nicht durch Gewohn - heits recht neue oder andere Steuerpflichten auferlegt werden. Eine vom Steuer gesetz abweichende «konstante Praxis» der Steuerbehörden be - gründet kein neues Recht, noch kann sie geschriebenes Recht ändern.381 Es ist heute ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass Steuern und Gemengsteuern einer ausreichend bestimmten, formellen gesetzlichen Grundlage bedürfen, worin der Kreis der Abgabenpflich ti - gen, der Gegenstand sowie die Grundzüge der Bemessung der Abgabe um schrieben 
sind.382 2. Begriffsklärungen Unter Abgabenpflichtigen versteht man jene Personen, welche die Steuer zu entrichten haben. Die Vermögens- und Erwerbssteuer haben die im Steuergesetz bezeichneten natürlichen und juristischen Personen und Personengebilde und die Motorfahrzeugsteuer die Fahrzeughalter zu leisten.383Als Gegenstand gilt der Tatbestand, welcher die Steuer pflicht auslöst bzw. an welchen die Steuerpflicht geknüpft ist.384Berech nungs- oder Bemessungsgrundlage der Steuer ist häufig ein geldmässiger Wert, so z. B. das Vermögen oder der Erwerb für die Vermögens- bzw. Er - werbs steuer und der Hubraum oder das Gewicht für die Motorfahr zeug - steuer.385Das Steuermass oder das Steuerbetreffnis ist der Massstab für die Steuerbelastung. 655 
§ 10 Erfordernis der formellgesetzlichen Grundlage 380StGH 1972/4, Entscheidung vom 11. Dezember 1972, ELG 1973 bis 1978, S. 346 (349). 381StGH 1980/1, Entscheidung vom 27. August 1980, nicht veröffentlicht, S. 6. 382StGH 1998/13, Urteil vom 3. September 1998, LES 4/1999, S. 231 (242); StGH 1997/42, Urteil vom 18. Juni 1998 , LES 2/1999, S. 89 (93 f.); StGH 2000/39, Ent - schei dung vom 11. Juni 2001, nicht veröffentlicht, S. 41; StGH 2000/55, Ent schei - dung vom 11. Juni 2001, nicht veröffentlicht, S. 20, StGH 2003/74, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 5 f. 383Siehe Art. 31 und 32 SteG und Art. 3 Motorfahrzeugsteuergesetz. 384Widmer, S. 97 f. mit Literaturhinweisen; vgl. Art. 2 und 6 Motorfahrzeugsteuer ge setz. 385Vgl. Art. 41 und 44 bzw. Art. 45 SteG; gemäss Art. 10 Motorfahrzeugsteuergesetz bildet für Motorräder und Kleinmotorräder der Hubraum, für Sattelmotor fahr - zeuge das Gewicht des Zuges, für die übrigen Fahrzeugarten das Gesamtgewicht die Bemessungsgrundlage. Für Arbeitsanhänger, landwirtschaftliche Einachser und Mo tor einachser wird eine Pauschalsteuer erhoben.
	        

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