Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Verletzung eines Grundrechtes gehört. Insoweit ist diese vermeintliche Klarstellung des Staatsgerichtshofes zumindest 
missverständlich.366 2. Neue Rechtsprechung: selbständiges Grundrecht In StGH 2000/39367anerkennt nun der Staatsgerichtshof das Legalitäts - prin zip als ungeschriebenes Grundrecht im Abgabenrecht. Es bilde nicht nur für den Bereich des Strafrechts368, sondern auch für den Bereich der Besteuerung ein verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung selb - ständig geltend gemacht werden könne. Er hebt zur Begründung in sei- nen Überlegungen den Umstand hervor, dass hinsichtlich der Aus ge - staltung der Steuerordnung eine grosse Gestaltungsfreiheit bei der Aus - wahl von Steuertatbeständen besteht. Von der Natur der Sache her gebe es keine hinreichend griffigen Begrenzungen der Steuerlast. Während bei spielsweise im Polizeirecht die Eingriffsintensität regelmässig durch das Zusammenspiel von Zwecksetzung, Mittel zur Zweckerreichung und Verhältnismässigkeitsgrundsatz begrenzt werde, sei dies im Steuer - recht nicht im gleichen Mass möglich. Das Erfordernis demokratischer Legitimation sei demzufolge im Steuerrecht grösser als in einer Reihe an derer Gebiete des Verwaltungsrechts. Es fehlten im Steuerrecht hin - sicht lich der Auswahl der Steuertatbestände und des Steuermasses genü - gend Zweckgesichtspunkte, Kriterien, die der Eingriffsintensität imma - nente Grenzen setzten. Dies dürfte mit ein Grund dafür gewesen sein, dass dem Legalitätsprinzip auch nach der Rechtsprechung des schwei ze - ri schen Bundesgerichts schon lange die Qualität eines selbständigen ver- fassungsmässigen Rechts zugekommen 
sei.369651 
§ 9 Grundsatz der Gesetzmässigkeit 366So Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 146, Anm. 632. 367Ent scheidung vom 11. Juni 2001, LES 2/2004, S. 43 (56); vgl. auch StGH 2002/54, Ent scheidung vom 18. November 2002, nicht veröffentlicht, S. 15. 368Vgl. StGH 1996/4, Urteil vom 24. Oktober 1996, LES 4/1997, S. 203 (206). 369Der Staatsgerichtshof verweist auf BGE 123 I 4 und 123 I 258, die vor den ent spre - chenden Verfassungsergänzungen erfolgten; siehe dazu Art. 127 und 164 Abs. 1 Bst. d BV; siehe neuerdings StGH 2002/66, Urteil vom 17. November 2003, nicht veröffentlicht, S. 6, wo der Staatsgerichtshof auf BGE 127 I 64 f. (mit Hinweis auf Art. 127 Abs. 1 BV und BBl 1997 I 346) und 126 I 182 Bezug nimmt. Vgl. auch StGH 2002/70, Urteil vom 17. November 2003, nicht veröffentlicht, S. 11 f.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.