Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

4. Abschnitt Gesetzmässigkeit öffentlicher Abgaben § 9 Grundsatz der Gesetzmässigkeit I. Allgemeines Das Gesetzmässigkeitsprinzip ist in Art. 92 Abs. 2 und 4 und Art. 78 Abs. 1 LV verankert. Danach hat sich die gesamte Landesverwaltung in- nerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze zu bewegen.359 Das heisst, dass alles Handeln der Verwaltungsbehörden und der Ge - richte nur gestützt auf das formelle Gesetz zulässig ist. Das Gesetzmässigkeitsprinzip bindet aber nicht nur die Voll zie - hung, sondern auch den Gesetzgeber. Dieser hat die Regelungen so zu treffen, dass sie die Rechtsanwendung in den wesentlichen Punkten vo- rausbestimmen und so den nachprüfenden Organen eine Kontrolle der Gesetzmässigkeit der Vollziehungstätigkeit 
ermöglichen.360 II. Grundrechtscharakter des Gesetzmässigkeitsprinzips 1. Bisherige Rechtsprechung: kein eigenes Grundrecht Bis vor kurzem hatte das Gesetzmässigkeitsprinzip nicht die Bedeutung eines (selbständig anrufbaren) verfassungsmässigen Rechts wie in der 649 
359Zum Gesetzmässigkeitsprinzip im Allgemeinen und im Abgabenrecht siehe Kley, Verwaltungsrecht, S. 167 ff. bzw. 178 ff.; vgl. auch Schurti, Verordnungsrecht, S. 133; ders., Verordnungsrecht und Finanzbeschlüsse, S. 246 f.; Frick, S. 228 ff. 360StGH 1979/6, Entscheidung vom 11. Dezember 1979, LES 1981, S. 114. Vgl. auch StGH 1996/1 und 2, Urteil vom 25. Oktober 1996, LES 3/1998, S. 123 (125), worin der Staatsgerichtshof betont, dass gerade bei Grundrechtsbeschränkungen beson de-
	        

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