tung dem individuellen wirtschaftlichen Sondervorteil zu entsprechen hat.353In der Praxis wird auf schematische Erfahrungswerte abgestellt, da es praktisch kaum möglich ist, im Einzelfall den Wertzuwachs zu er - mitteln.354Die Vorzugslast ist – im Unterschied zur Gebühr – immer eine
Äquivalenzabgabe.355 4. Ersatzabgaben Bei Ersatzabgaben kommt das Äquivalenzprinzip kaum zum Zuge, auch wenn nach einem Entscheid des schweizerischen Bundesgerichts die Ersatzabgabe «in einem vernünftigen Verhältnis» zu dem stehen muss, «was ein einzelner Pflichtiger überhaupt leisten könnte».356 Danach hät- ten die Ersatzabgaben auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ab - gabenpflichtigen Rücksicht zu nehmen, so dass das Äquivalenz prin zip für die Praxis wenig fassbar ist.357Dazu kommt, dass die Ersatz ab gabe für denjenigen, der von der Realleistungspflicht befreit wird, oft mals ei- nen immateriellen Vorteil darstellt.358 648Bemessung
der öffentlichen Abgaben 353Imboden/Rhinow, Nr. 111, S. 786 f. 354BGE 93 I 106 und dazu Vallender, Kausalabgabenrecht, S. 119 f. und 121 f.; vgl. auch Tschannen/Zimmerli/Kiener, S. 380. 355So Auer, S. 57. 356BGE 102 Ia 15. 357So Widmer, S. 61. 358So Tschannen/Zimmerli/Kiener, S. 380.