Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

den Worten des Staatsgerichtshofes vom «ungefähren Verwaltungs auf - wand» der konkreten Amtshandlung auszugehen.347Es verstösst eine von der Regierung für eine Treuhänderbewilligung erhobene Gebühr von Franken 2000.–, auch wenn sie sich im gesetzlich festgelegten Ge - büh ren rahmen von Franken 1.– und Franken 10000.– bewegt, gegen das Äquivalenzprinzip. Der Staatsgerichtshof erblickt in der Einfachheit der Entscheidungsfindung einen Grund für ein offensichtliches Missverhält - nis zur erbrachten Leistung. Er hebt in diesem Zusammenhang auch her- vor, dass das Äquivalenzprinzip auch dann zu beachten ist, wenn sich eine Gebühr innerhalb des gesetzlichen Rahmens 
hält.348 b) Konzessionsgebühren Das Äquivalenzprinzip findet auf Monopolgebühren, die kosten unab - hängig sind, wie z. B. auf Konzessionsgebühren für die Benützung öffent licher Sachen349oder für Regalgebühren der PTT350Anwendung. In diesem Zusammenhang vertrat das schweizerische Bundesgericht die Auf fassung, dass das Äquivalenzprinzip dann verletzt sei, wenn Gebühr und eingeräumtes Recht in keinem vernünftigen Verhältnis stehen, wenn die Gebühr gegenüber anderen, vergleichbaren Regalgebühren offen - sicht lich übersetzt ist oder wenn sie den Gebührencharakter sprengt und eine eigentliche Steuer darstellt.351 Da bei den eigentlichen traditionellen Monopolgebühren, wie z. B. für die Verleihung von Berg- und Salzregalen, die (früher) fiskalisch ge - nutzt wurden, der Gebührencharakter «gesprengt» ist, fällt das Äqui va - lenz prinzip als «determinierende Schranke» der Gebühr ausser Be - tracht.352 3. Vorzugslasten (Beiträge) Die Bemessung der Vorzugslast soll nach dem Grundsatz der Indi vi - dual-Äquivalenz erfolgen. Das heisst, dass die individuelle Beitrags leis - 647 
§ 8 Kausalabgaben 347StGH 1986/9, Urteil vom 5. Mai 1987, LES 4/1987, S. 145 (147). 348Siehe auch vorne S. 640. 349Vgl. Widmer, S. 60 f. 350Vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 PG. 351BGE 101 Ib 462, 468. Vgl. auch Auer, S. 49. 352So Auer, S. 50.
	        

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